Rz. 273
Frankreich knüpft für alle seit 1.9.1992 verheiratete Ehegatten über das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978 an. Es ermöglicht in Art. 3 und 6 den Eheleuten die Rechtswahl in einem Umfang wie er im Wesentlichen auch Art. 15 Abs. 2 EGBGB entspricht. Wird davon kein Gebrauch gemacht, stellt Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich auf das Sachrecht des Staates ab, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Ausnahmsweise kommt es stattdessen nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an, wenn erstens ein Staat gem. Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens die Erklärung abgibt, dass auf seine Staatsangehörigkeiten das Heimatrecht anzuwenden ist – jedoch hat diese Erklärung keine Wirkung, wenn diese Ehegatten seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben und beibehalten, der noch dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt (den Vorbehalt nach Art. 5 Abs. 1 haben die Niederlande erklärt) – oder wenn zweitens die Ehegatten einem Nichtvertragsstaat angehören, der nach seinem IPR sein eigenes Recht anwendet, und sie ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung begründen in einem Staat, der den Vorbehalt nach Art. 5 erklärt hat, oder in einem Nichtvertragsstaat, der dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt, oder wenn drittens die Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung nicht im selben Staat begründen. Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an und haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat, richtet sich das Güterstatut nach dem Recht des Staates, mit dem die engste Verbindung besteht, Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens. Nach Art. 7 des Übereinkommens ist das Statut nur in Richtung auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes wandelbar, wenn keine Rechtswahl gegeben ist und der gewöhnliche Aufenthaltsstaat zugleich der Heimatstaat der Eheleute ist oder der gewöhnliche Aufenthalt während der Ehe zehn Jahre gedauert hat oder vorher mangels gewöhnlichem Aufenthalt im selben Staat das gemeinsame Heimatrecht gegolten hat.
Rz. 274
Für Ehen, die vor dem Zeitpunkt des Ehegüterabkommens geschlossen wurden, ist im Wege der Parteiautonomie maßgeblich das Recht, das die Parteien gewollt haben, hilfsweise ist mangels anderer Anhaltspunkte das Recht des Staates als gewollt anzusehen, in dem die Ehegatten ihren ersten – dauerhaften und nicht nur vorübergehend gewollten – ehelichen Wohnsitz genommen haben. Diese Anknüpfung ist grundsätzlich unwandelbar und Sachnormverweisung.