Rz. 309

Art. 9 Abs. 2 CC beruft für die Wirkungen der Ehe, und damit auch das Güterrecht, das gemeinsame Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung, hilfsweise das vor Eheschließung gewählte Recht, wenn es entweder das Heimatrecht eines Ehegatten oder das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes ist, wiederum hilfsweise das Recht des unmittelbar nach Eheschließung bestehenden gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes und nochmals ersatzweise das Recht des Ortes der Eheschließung, wobei jeweils die so gewonnene Anknüpfung unwandelbar ist.[936] Diese Verweisung ist Gesamtverweisung, falls die verwiesene Rechtsordnung auf spanisches Recht zurückverweist, andernfalls Sachnormverweisung, Art. 12 Abs. 2 CC.[937] Änderungen des Güterrechts sind nach Art. 9 Abs. 3 CC zulässig, wenn sie entweder dem Recht der Ehewirkungen oder dem Recht der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Vertragsteiles bei Vertragserrichtung entsprechen.[938]

[936] Schotten/Schmellenkamp/Eschelbach, IPR, Rn 423; Gonzalez-Beilfuss, IPRax 1992, 396, 397.
[937] Von Hoffmann/Ortiz-Arce, RabelsZ 1975, 647, 654 f.
[938] Mauch, BWNotZ 2001, 25, 39.

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