Rz. 204
Das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 23.8.1987 gekündigt. Das Übereinkommen hat jedoch noch Einfluss auf diejenigen Ehen mit oder zwischen ausländischen Partnern, die zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, zu dem die Heimatstaaten noch Vertragsstaaten des Übereinkommens waren. Allerdings ist die Anwendbarkeit des Art. 2 des Übereinkommens, der in Ermangelung eines Ehevertrages für die güterrechtlichen Wirkungen auf das Recht des Heimatstaates des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung verwies, erheblich eingeschränkt, da diese Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstieß. Die dadurch sich ergebenden Übergangsprobleme sind im Wege einer entsprechenden Anwendung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB zu lösen. Deshalb gilt Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich nur noch für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen. Auch für diese "Uraltehen" besteht jedoch die Rechtswahlmöglichkeit entsprechend Art. 220 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 EGBGB.
Rz. 205
Auch im Bereich des Güterrechts ist bei rein iranischen Eheleuten das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (siehe Rdn 189) zu beachten, da es nach dem zugehörigen Schlussprotokoll (RGBl II 1930, 1012) ausdrücklich auch für das eheliche Güterrecht gilt. Im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereiches dieses Staatsvertrages ist den Ehegatten eine parteiautonome Bestimmung des Güterstatuts verwehrt. Ein wichtiger Unterschied zu Art. 15 EGBGB a.F. besteht auch darin, dass das vom Niederlassungsabkommen bestimmte Güterrechtsstatut wandelbar ist, da es keinen maßgeblichen Zeitpunkt für die Anknüpfung festlegt.
Rz. 206
Deutschland ist dem Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978 bisher nicht beigetreten. Gegenwärtig ist es nur in Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft (jeweils seit 1.9.1992). Es spielt deshalb aus deutscher Sicht nur dann eine Rolle, wenn eine Gesamtverweisung auf das Recht eines dieser Staaten stattfindet.
Im Hinblick auf das eheliche Güterrecht liegen seit Juni 2016 die Verordnungen (EU) Nr. 2016/1103 zum internationalen Güterrecht (EuGüVO) und (EU) Nr. 2016/1104 zum internationalen Güterrecht eingetragener Lebenspartner (EuPartVO) vor. Sie gelten in Deutschland und in Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern. Soweit die anderen EU-Mitgliedstaaten nicht teilnehmen, ist das nationale IPR und IZVR weiterhin anzuwenden.
Rz. 207
Im Geltungsbereich der EuGüVO werden Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten und in deren Verhältnis zu Dritten aufgrund der Ehe erfasst mit Blick auf die Vermögensbeziehungen, die sich aus den Güterständen ergeben. Die EuGüVO regelt insbesondere die Zuordnung und Verwaltung des Vermögens in der Ehe, aber auch Vermögensauseinandersetzungen im Falle der Auflösung der Ehe bei Scheidung, Trennung und im Todesfall. Von besonderer Bedeutung dürften hier Verfügungsbeschränkungen sein, die sich aus dem jeweiligen Ehegüterrecht ergeben. Soweit das Güterrechtsstatut zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften führt, wird dies in den teilnehmenden Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt. Probleme können entstehen, wenn das nach dem Güterrechtsstatut entstehende Recht der ausländischen Rechtsordnung im Inland nach der bei Liegenschaften maßgeblichen Lex rei sitae keine Entsprechung findet (sog. "unbekanntes dingliches Recht"). In diesem Fall ist eine Anpassung vorzunehmen (Art. 29 EuGüVO).
Soweit das Registerverfahren beim Grundbuchamt betroffen ist, bleibt es beim inländischen Verfahrens- und Kollisionsrecht. Das bedeutet, das nach dem inländischen Recht des Registerstaates festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung erfolgt und wer sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Hiernach ist auch zu ermitteln, welche Anträge und Unterlagen zur Eintragung erforderlich sind.
Rz. 208
Von Bedeutung ist der zeitliche Anwendungsbereich der EuGüVO. Gemäß Art. 69 Abs. 1 gilt diese für Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 und danach eingeleitet, errichtet und eingetragen werden. Erfasst werden Ehen, die am oder nach dem Stichtag geschlossen werden. Für sog. "Altehen", also solche, die vor dem 29.1.2019 geschlossen worden sind, verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze (§ 14 EGBGB). Wird jedoch im Hinblick auf eine derartige "Altehe" eine Rechtswahl nach dem 29.1.2019 getroffen, sind die Art. 22–24 EuGüVO anzuwenden, soweit vermögensrechtliche Ehewirkungen betroffen sind. Für die grundsätzlich mögliche Anerkennung früherer Rechtsakte gelten Art. 36 ff. EuGüVO.
Die EuGüVO ist auf vier tragende Grundsätze gestützt:
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es gilt ein einheitliches Güterrechtsstatut (Art. 21 ff. EuGüVO), |
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das einheitliche Güterrechtsstatut ist wandelba... |