Rz. 365
Mit einigen Staaten unterhält Deutschland bilaterale Staatsverträge, nach denen für die Masse der Urkunden auf Legalisation und Apostille verzichtet wird. Der Umfang der Befreiung muss anhand des jeweiligen Abkommens geprüft werden.
Rz. 366
Das deutsch-belgische Abkommen vom 13.5.1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation sieht in seinem Art. 1 vor, dass sämtliche öffentliche Urkunden zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Förmlichkeit (Legalisation, Apostille usw.) bedürfen. Darunter fallen u.a. Urkunden eines Gerichts, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher, Notare, Diplomaten, Konsularbeamte einer Verwaltungsbehörde. Nach Art. 3 sind belgische Urkunden, die, auch bei Fehlen eines amtlichen Siegels oder Stempels, von einer Person oder Stelle errichtet wurden, die zur Ausstellung solcher öffentlicher Urkunden befugt ist, in Deutschland anzuerkennen, wenn die Legalisationsstelle des belgischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die Echtheit der Unterschrift, ggf. des Stempels oder Siegels und die Befugnis des Ausstellers zur Errichtung solcher öffentlicher Urkunden beglaubigt.
Rz. 367
Das deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen vom 17.6.1936 befreit gesiegelte oder gestempelte gerichtliche oder notarielle Urkunden sowie Urkunden von obersten oder höheren Verwaltungsbehörden vollständig von jeder Legalisation. Bei aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden der Gerichtsvollzieher, gerichtlicher Hilfsbeamter, der Grundbuchbeamten oder der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen genügt eine Zwischenbeglaubigung durch den zuständigen Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, jeweils unter Beifügung von Dienstsiegel oder -stempel. Dänische Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle müssen zum Gebrauch in Deutschland von der zuständigen dänischen Ortsverwaltungsbehörde nebst Bescheinigung der Befugnis des Ausstellers zur Ausfertigung der Urkunde unter Beifügung von Dienstsiegel oder -stempel beglaubigt werden, für Urkunden über den Inhalt von Kirchenbüchern ist eine Beglaubigung durch das Kirchenministerium erforderlich.
Rz. 368
Im Verhältnis zu Frankreich ist das deutsch-französische Abkommen über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13.9.1971 beachtlich. Befreit sind u.a. Urkunden eines Gerichts, eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde und eines Notars. Für durch einen französischen Notar unterschriftsbeglaubigte Urkunden kann daher weder Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder eine ähnliche Förmlichkeit verlangt werden. Nach Art. 6, 7 des Abkommens kann bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit oder dem öffentlichen Charakter einer Urkunde das Ministerium der Justiz der Französischen Republik um Nachprüfung und Auskunft gebeten werden.
Rz. 369
Nach Art. 24 des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts vom 11.5.1938 wird für Urkunden des griechischen Gerichtes erster Instanz oder eines Gerichtes höherer Ordnung, einer griechischen obersten Verwaltungsbehörde oder eines griechischen obersten Verwaltungsgerichtes auf jede weitere Beglaubigung verzichtet, wenn die Urkunde von einer dieser Stellen ausgestellt oder beglaubigt und mit ihrem Siegel oder Stempel versehen ist. Die Urkunden der übrigen Gerichte, eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines Notars, eines Gerichtsvollziehers oder des Grundbuchamtes müssen durch den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz – bei Urkunden eines Urkundsbeamten eines Gerichts höherer Ordnung durch dessen Präsidenten – unter Beifügung von Amtssiegel oder -stempel – zwischenbeglaubigt werden.
Rz. 370
Der deutsch-italienische Vertrag über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7.6.1969 befreit von der Legalisation u.a. Urkunden eines Gerichts, der Verwaltungsbehörden, der Notare sowie Urkunden, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates errichtet worden sind.
Rz. 371
Nach dem deutsch-österreichischen Beglaubigungsvertrag vom 21.6.1923 bedürfen keiner weiteren Beglaubigung von österreichischen Gerichten und Verwaltungsbehörden ausgestellte, mit Siegel oder Stempel versehene Urkunden (Art. 1), ebenso Auszüge aus Kirchenbüchern und Familienstandsregistern (Art. 2), notarielle Urkunden und von Gerichtsvollziehern und gerichtlichen Hilfsämtern ausgeführte und mit dem jeweiligen Siegel versehene Urkunden (Art. 3). Zu den notariellen Urkunden gehört auch die Beglaubigung (Art. 4).
Rz. 372
Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz ist der deutsch-schweizerische Vertrag über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14.2.1907 zu beachten. Danach bedürfen die von Gerichten und Gerichtsschreibern (Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, die mit Siegel oder Stempel verse...