Rz. 118
Die vennootschap onder firma (v.o.f.) entspricht der OHG und wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, wobei diese Vertretungsbefugnis nur für Geschäfte gilt, die dem Gesellschaftszweck dienen, und gesellschaftsvertraglich einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden können. Ausschluss und Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen, damit sie Dritten entgegengehalten werden können, im Handelsregister eingetragen sein.
Rz. 119
Entsprechendes gilt bei der commanditaire vennootschap (C.V.), allerdings nur bezogen auf die persönlich haftenden Gesellschafter, da die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind und sie nicht einmal aufgrund besonderer Vollmacht für die Gesellschaft handeln dürfen.
Rz. 120
Bei der niederländischen Parallele zur deutschen AG, der naamloze vennootschap (N.V.) vertritt der Vorstand ("bestuur"). Mehrere Vorstandsmitglieder vertreten grundsätzlich einzeln, wobei abweichende Regelungen, z.B. Gesamtvertretung, möglich sind, Dritten gegenüber aber nur bei Eintragung im Handelsregister wirken. Beschränkungen der Vertretungsmacht, die den Umfang der Befugnisse der Vorstandsmitglieder betreffen, können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Werden allerdings die durch den Gesellschaftszweck gezogenen Grenzen überschritten und wusste die Gegenpartei dies oder musste sie dies wissen, so kann die Gesellschaft das Rechtsgeschäft anfechten.
Rz. 121
Die Vertretung der der deutschen GmbH entsprechenden besloten vennootschap (B.V.) richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei der N.V.