Rz. 423
Für das internationale Erbrecht legte sich Art. 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich sog. "Altfälle" vor dem 17.8.2015 auf das Staatsangehörigkeitsprinzip fest, indem er als objektives Erbstatut das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, berief. Daneben trat Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift unterlagen diejenigen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Verfügung von Todes wegen, die nicht als zur Form gehörend und damit Art. 26 Abs. 1–4 EGBGB bzw. dem Haager Testamentsformenübereinkommen unterfallend (siehe Rdn 430) anzusehen waren, sowie die Bindung an eine Verfügung von Todes wegen dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Verwiesen wurde damit auf Art. 25 EGBGB, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass es für das Erbstatut nicht auf den Zeitpunkt des Todes, sondern insoweit ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung ankam.
Rz. 424
Verwiesen die Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB in Altfällen vor dem 17.8.2015 auf eine ausländische Rechtsordnung, so lag darin nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich eine Verweisung auf das gesamte ausländische Recht, einschließlich der ausländischen erbrechtlichen Kollisionsnormen (Gesamtverweisung).[1279]
Bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften war Art. 17b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EGBGB zu beachten, wonach dann, wenn das Erbstatut dem Partner kein gesetzliches Erbrecht gewährte,[1280] das Recht des Registerstaates galt. Allerdings wirkte dann ggf. auch die Sperrklausel des Art. 17b Abs. 4 EGBGB.
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