Rz. 254

Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. beruft in bestimmten Fällen die §§ 1357, 1362, 1431 bzw. 1456 BGB unter Verdrängung an sich anwendbaren ausländischen Rechts zur Anwendung. Im Unterschied zu Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F., wo nur positive Kenntnis schadet, ist der Maßstab des guten Glaubens dem § 932 Abs. 2 BGB zu entnehmen, so dass der Dritte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben darf, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. Allerdings müssen, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können, starke Anhaltspunkte vorliegen.[802]

Eine Analogie zu Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. ist in Betracht zu ziehen, soweit es um Wirkungen ausländischen Rechts geht, die nicht güterrechtlich, sondern als allgemeine Ehewirkungen zu qualifizieren sind, und nicht unter Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. direkt fallen, aber zu Beschränkungen des inländischen Geschäftsverkehrs führen, z.B. Verbote, sich zugunsten des anderen Ehegatten zu verbürgen, ehebedingte Verminderungen der Geschäftsfähigkeit wie auch Verfügungsbeschränkungen, die aus den allgemeinen Ehewirkungen herrühren.[803]

[802] Staudinger/Mankowski, BGB Art. 16 EGBGB Rn 54; Erman/Hohloch, BGB, Art. 16 Rn 22.
[803] Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 16 EGBGB Rn 87 f.; MüKo-BGB/Spellenberg, Art. 12 Rn 29; Art. 16 Abs. 1 EGBGB wollen Naumann, RNotZ 2003, 343, 352 und Bader, MittRhNotK 1994, 161, 163 hier jedoch analog anwenden, was wegen des unterschiedlichen Gutglaubensmaßstabes in den beiden Absätzen eine bedeutende Rolle spielen kann; zur Anwendung des Art. 12 EGBGB neigen LG Aurich NJW 1991, 642, 643; Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 14 Rn 18.

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