Rz. 28
Soweit keine der vorgenannten Sondermaterien zum Zuge kommt, richtet sich das Verhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind gem. Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist hierbei festzuhalten, dass diese Kollisionsvorschrift nur eingreift, soweit keine staatsvertraglichen Regelungen vorgehen. Faktisch verbleibt im Hinblick auf die gesetzliche Stellvertretung von Kindern nahezu kein Anwendungsraum für Art. 21 EGBGB, weil die Art. 16, 17 KSÜ Verdrängungswirkung entfalten. Das Statut gemäß Art. 21 EGBGB wandelt sich mit einer etwaigen Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Geht es um die Vertretung durch die Eltern, so entscheidet demnach der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung durch die sonach bestimmte Rechtsordnung ist gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Die Vorfrage, ob Minderjährigkeit gegeben ist, ist dem nach Art. 7 Abs. 2 EGBGB festzulegenden Geschäftsfähigkeitsstatut zu entnehmen. Ebenfalls als selbstständige Vorfrage ist anzuknüpfen gem. Art. 19 Abs. 1, 20 EGBGB die Abstammung, also wer als Eltern bzw. Elternteil anzusehen ist. Ist das Kind adoptiert, beurteilt sich die Wirksamkeit der Adoption als Vorfrage nach Art. 22 EGBGB.
Rz. 29
Das für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgebliche Statut regelt vor allem Bestand, Inhalt und Umfang des elterlichen Sorgerechts, und zwar sowohl, soweit es kraft Gesetzes entsteht, wie auch, soweit es auf behördlicher oder gerichtlicher Anordnung, insbesondere nach Scheidung, beruht. Erfasst ist damit vor allem auch die Vertretungsbefugnis der Eltern bzw. eines Elternteils. Gleiches gilt für das Erfordernis, für bestimmte Rechtsgeschäfte einen (Ergänzungs-)Pfleger zu bestellen (§ 1809 BGB n.F.), wie auch für das Erfordernis etwaiger gerichtlicher oder sonstiger Genehmigungen (§§ 1643, 1850–1854 BGB n.F.). Das Vertretungsstatut bestimmt auch, ob die Zustimmung bereits vor Abschluss des Geschäfts vorliegen muss oder eine nachträgliche Genehmigung ausreichend ist (vgl. § 1856 BGB n.F.), sowie, auf welche Art und Weise die gerichtliche Genehmigung wirksam wird (vgl. §§ 1855–1858 BGB n.F.). Gleiches gilt für die Rechtsfolgen, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erfolgte oder ein erforderlicher Pfleger nicht mitgewirkt hat.
Rz. 30
Auch auf den Umfang und etwaige Beschränkungen der elterlichen Vertretungsmacht ist die Verkehrsschutzvorschrift des Art. 13 Rom I-VO analog anzuwenden. Im Anwendungsbereich des KSÜ ist vorrangig dessen Art. 19 zu beachten.