aa) Objektive Anknüpfung Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB
Rz. 423
Für das internationale Erbrecht legte sich Art. 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich sog. "Altfälle" vor dem 17.8.2015 auf das Staatsangehörigkeitsprinzip fest, indem er als objektives Erbstatut das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, berief. Daneben trat Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift unterlagen diejenigen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Verfügung von Todes wegen, die nicht als zur Form gehörend und damit Art. 26 Abs. 1–4 EGBGB bzw. dem Haager Testamentsformenübereinkommen unterfallend (siehe Rdn 430) anzusehen waren, sowie die Bindung an eine Verfügung von Todes wegen dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Verwiesen wurde damit auf Art. 25 EGBGB, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass es für das Erbstatut nicht auf den Zeitpunkt des Todes, sondern insoweit ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung ankam.
Rz. 424
Verwiesen die Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB in Altfällen vor dem 17.8.2015 auf eine ausländische Rechtsordnung, so lag darin nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich eine Verweisung auf das gesamte ausländische Recht, einschließlich der ausländischen erbrechtlichen Kollisionsnormen (Gesamtverweisung).
Bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften war Art. 17b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EGBGB zu beachten, wonach dann, wenn das Erbstatut dem Partner kein gesetzliches Erbrecht gewährte, das Recht des Registerstaates galt. Allerdings wirkte dann ggf. auch die Sperrklausel des Art. 17b Abs. 4 EGBGB.
bb) Vorrang des Einzelstatuts, Art. 3a Abs. 2 EGBGB
Rz. 425
Das gem. Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB in Altfällen vor dem 17.8.2015 berufene Heimatrecht beanspruchte grundsätzlich Geltung für den ganzen Nachlass (Gesamtstatut). Waren jedoch Nachlassgegenstände, insbesondere Grundstücke, nicht im Heimatstaat des Erblassers bzw. im Gebiet eines Staates belegen, dessen Recht kraft Rück- oder Weiterverweisung der Kollisionsnormen des Heimatstaates als Erbstatut anzuwenden war, und unterlagen sie nach dem Recht des Lagestaates "besonderen Vorschriften", so waren diese Sondervorschriften anzuwenden, Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Dabei verdrängte das Belegenheitsrecht das einheitliche Erbstatut nur insoweit, als es besondere Regelungen bezüglich des in seinem Staat belegenen Vermögens selbst aufwies und es diese in seinem Geltungsbereich belegenen Gegenstände erfassen wollte.
Rz. 426
Solche "besonderen Vorschriften" des Rechts des Belegenheitsstaates waren unstreitig Sonderregelungen des materiellen Erbrechts für Nachlassgegenstände bestimmter Art. Zu nennen sind etwa, obwohl sie aus deutscher Sicht nur eine geringe Rolle spielen dürften: Lehen, Fideikommisse, Stamm- und Anerbengüter. Eine größere Bedeutung hatte jedoch, dass auch die Sonderrechtsnachfolge des Hoferben Art. 3a Abs. 2 EGBGB unterfiel. Gemeint ist damit auch die in dem Gebiet der früheren britischen Besatzungszone fortgeltende Höfeordnung. Ihre Vorschriften setzen sich, wenn der Hof dort belegen ist, auch gegenüber einem fremden Erbstatut durch.
Rz. 427
Nach herrschender Meinung erfasste Art. 3a Abs. 2 EGBGB auch vom deutschen Recht abweichende ausländische Kollisionsnormen, wenn diese das eigene Recht berufen, weil ein bestimmter Gegenstand innerhalb ihres Staates belegen ist.
cc) Rechtswahl
Rz. 428
Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte in Altfällen vor dem 17.7.2015 dem Erblasser, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht zu wählen. In den Grenzen seiner Wirksamkeit bestimmte die Rechtswahl dabei auch über das Errichtungsstatut im Sinne des Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Die Rechtswahl war aber in dreifacher Weise ein...