I. Allgemeine Ehewirkungen
Rz. 189
Aus dem Ehewirkungsstatut können sich unter Umständen Beschränkungen der Ehegatten hinsichtlich liegenschaftsrechtlicher Verfügungen ergeben. Derartige Einschränkungen aus dem ausländischen (materiellen) Sachrecht müssen im Rahmen des Grundbuchverfahrens beachtet werden.
1. Anknüpfung
a) Staatsverträge
Rz. 190
Da die Bundesrepublik Deutschland das Haager Ehewirkungsabkommen zum 23.8.1987 gekündigt hat (BGBl II 1986, 505), ist der einzige für die allgemeinen Wirkungen der Eheschließung gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB zu beachtende Staatsvertrag das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929. Es unterwirft im Anwendungsbereich seines Art. 8 Abs. 3 die Angehörigen der Vertragsstaaten den Vorschriften ihres Heimatrechtes. Allerdings greift das Niederlassungsabkommen nur dann ein, wenn beide Ehegatten ausschließlich und gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist daher anwendbar nur auf rein iranische Ehepaare und rein deutsche Ehepaare, aber nicht, wenn mindestens einer der Eheleute die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzt.
b) EU-Recht
Rz. 191
Am 24.6.2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/1103 zum internationalen Ehegüterrecht verabschiedet (EuGüVO). Hiermit sollen Regeln bereitgehalten werden für die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bezogen auf den Ehegüterstand, mithin bezogen auf das Vermögensrecht der Ehe. Die Verordnung erfasst die ehelichen Güterstände und damit sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in deren Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Die EuGüVO bezieht insoweit alle vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ein, sofern sich diese unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben. Sie gilt jedoch nicht für die allgemeinen Ehewirkungen. Die Kollisionsregeln der EuGüVO gelten für Ehen, die ab dem 29.1.2019 geschlossen worden sind bzw. in Zukunft werden (vgl. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Für sog. "Altehen", also solche, die vor dem 29.1.2019 geschlossen worden sind, verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze (§ 14 EGBGB). Wird jedoch im Hinblick auf eine derartige "Altehe" eine Rechtswahl nach dem 29.1.2019 getroffen, sind die Art. 22–24 EuGüVO anzuwenden, soweit vermögensrechtliche Ehewirkungen betroffen sind.
c) Autonome Anknüpfung nach Art. 14 EGBGB
Rz. 192
Das auf die allgemeinen Wirkungen einer Ehe anzuwendende Recht bestimmt sich außerhalb der EuGüVO (relevant für sog. "Altehen") nach der sog. Kegelschen Leiter des Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Sie besteht aus fünf verschiedenen Stufen, wobei die nächste Stufe immer nur dann geprüft werden darf, wenn auf der vorherigen kein Ergebnis erreicht wurde.
Anzuwenden ist danach:
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das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB, andernfalls |
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das Recht des Staates, dem beide während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB, andernfalls |
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das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EGBGB, sonst |
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das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EGBGB, sonst |
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das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. |
Rz. 193
Bei Mehrstaatern ist Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Die Anknüpfung ist wandelbar, so dass es auf das Vorliegen der genannten Anknüpfungstatbestände im jeweiligen Zeitpunkt ankommt und bei Veränderung der maßgeblichen Bedingungen ein Statutenwechsel eintreten kann.
Die Verweisung ist Gesamtverweisung mit der Folge, dass das IPR der verwiesenen Rechtsordnung darauf zu prüfen ist, wie es die allgemeinen Ehewirkungen anknüpft, und eine etwaige von der deutschen Anknüpfung abweichende Behandlung durch das ausländische Recht zu beachten ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn das gemeinsame Heimatrecht auf das Rech...