Rz. 196
Im deutschen Recht wird die Verfügungsmacht der Ehegatten allenfalls durch güterrechtliche Bestimmungen eingeschränkt. In verschiedenen ausländischen Rechten ist dies bisweilen anders geregelt. In manchen Rechten wirkt sich die Eheschließung auf die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten aus. Geht es dabei um eine Erweiterung, so gilt insoweit nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB das Geschäftsfähigkeitsstatut (siehe Rdn 11). Wird dagegen eine güterstandsunabhängige Beschränkung vorgeschrieben, ist eine allgemeine Ehewirkung gegeben. Wird dadurch allerdings nur ein Ehegatte, typischerweise die Ehefrau, beschränkt, greift bei hinreichendem Inlandsbezug der Vorbehalt des "ordre public" nach Art. 6 EGBGB. Die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit ist dagegen möglich und nach Art. 7 EGBGB zu beurteilen.
Rz. 197
Beschränkt kann aber auch nicht die Geschäftsfähigkeit allgemein, sondern nur die Verpflichtungsfähigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften werden, und zwar im Sinne eines Ausschlusses oder eines Vorbehalts der Zustimmung des anderen Ehegatten oder bestimmter Aufsichtsbehörden. Gemeint sind etwa Vorschriften, nach denen Schenkungen durch einen Ehegatten der Zustimmung des anderen bedürfen. Hierher gehören auch die Interzessionsverbote, die einem Ehegatten untersagen, für eine Schuld des anderen eine Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie zu übernehmen, damit er sich nicht aus Gründen der emotionalen Beziehung zwischen den Ehegatten übermäßig verpflichtet. Nicht selten wird auch der Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen den Ehegatten selbst beschränkt, z.B. der Abschluss von Schenkungen, von Kaufverträgen oder von Gesellschaftsverträgen.
Rz. 198
Den Einschränkungen der Verpflichtungsfähigkeit stehen die Verfügungsbeschränkungen nahe. Auch für sie greift Art. 14 EGBGB, wenn sie nicht güterstandsbezogen sind. Sie können z.B. die Veräußerung von Grundstücken allgemein betreffen. Sie können sich aber auch nur auf Verfügungen über die eheliche Wohnung bzw. das eheliche Heim beschränken. Soweit die EuGüVO auf Ehen, die ab dem 29.1.2019 geschlossen werden, anzuwenden ist, werden Verfügungsbeschränkungen autonom als güterrechtlich zu qualifizieren sein. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem betroffenen nationalen Recht eine Einordnung als allgemeine Ehewirkung gegeben ist.
Rz. 199
Gerade im Hinblick auf Grundbesitz sehen manche Rechte die Entstehung bestimmter Sicherungsmittel für den anderen Ehegatten aufgrund Gesetzes vor, z.B. einer Legalhypothek. An deutschen Grundstücken können solche Hypotheken aber nicht kraft Gesetzes und ohne Eintragung entstehen, weil das deutsche Sachenrecht dem entgegensteht und dieses als Lex rei sitae insoweit vorrangig zu beachten ist (siehe Rdn 345). Allerdings kann sich dann zumindest aus dem allgemeinen Ehewirkungsstatut ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf entsprechende Eintragung eines dinglichen Rechts ergeben, vorausgesetzt, die fragliche Vorschrift will überhaupt auch für außerhalb ihres Geltungsbereichs gelegene Grundstücke das Sicherungsrecht geben.
Rz. 200
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass aus dem allgemeinen Ehewirkungsstatut Eigentumsvermutungen resultieren, was bei deutschen Grundstücken aber schon wegen §§ 892 f. BGB (siehe Rdn 250 f.) kaum eine Rolle spielen wird.
Rz. 201
Ähnlich der Schlüsselgewalt des § 1357 BGB können sich auch in anderen Rechtsordnungen Vertretungs- bzw. Verpflichtungsbefugnisse des einen Ehegatten im Hinblick auf den anderen aus der Eheschließung ergeben, allerdings werden sie wohl nur selten den Grundstücksverkehr erfassen.
Rz. 202
Vollstreckungsverbote gehören grundsätzlich zum internationalen Verfahrensrecht und unterliegen daher der jeweiligen Lex fori, bei deutschen Grundstücken also dem deutschen Recht. Sie können aber als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren sein, wenn sie während des ehelichen Zusammenlebens den Ehefrieden durch Verhinderung vollstreckungsrechtlicher Zugriffe aufrechterhalten wollen.