Rz. 310

In Spanien herrscht territoriale Güterrechtsspaltung. Der Codigo civil gilt mit seinen güterrechtlichen Vorschriften nur, falls nicht ein sog. Foralrecht für bestimmte Gebiete eingreift. Für die interlokale Anknüpfung gilt hier dieselbe Anknüpfungsleiter wie auf der Ebene des spanischen IPR, Art. 16 Abs. 3 CC (siehe Rdn 309), wobei über das Personalstatut die sog. Gebietszugehörigkeit ("vecindad civil") entscheidet.[939] Diese erlangt man über die Gebietszugehörigkeit der Eltern bzw., wenn diese nicht übereinstimmt, über die "vecindad" des Elternteils, zu dem die Abstammung des Kindes früher bestimmt worden ist. Hilfsweise gilt der Geburtsort des Kindes.[940] Die "vecindad" kann sich außerdem durch Option oder Umzug ändern.[941]

[939] Schotten/Schmellenkamp/Eschelbach, IPR, Rn 423.
[940] Schotten/Schmellenkamp/Eschelbach, IPR, Rn 423.
[941] Ausf.: Schotten/Schmellenkamp/Eschelbach, IPR, Rn 423.

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