Rz. 262

Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft,[820] so dass das Gesamtgut vom Eigengut jedes Ehegatten zu unterscheiden ist. Eigengut ist z.B. das voreheliche Vermögen und durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenes. Bei Anschaffung von unbeweglichem Vermögen kann Eigengut entstehen, wenn auch nur ein Teil (mindestens 50 %) des Kaufpreises aus Eigengutsmitteln stammt.[821] Über das Gesamtgut kann jeder Ehegatte grundsätzlich frei verfügen, gerade bei Verfügungen über Grundbesitz ist allerdings die Zustimmung des anderen erforderlich.[822] Über sein Eigengut hat jeder Ehegatte die volle Verfügungsbefugnis, wobei Verfügungen über die Ehewohnung, wenn sie in Belgien belegen ist, wiederum die Zustimmung des anderen verlangen.[823] Als Wahlgüterstände kommen insbesondere die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung in Frage.[824]

[820] Mauch, BWNotZ 2001, 25.
[821] Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Art. 1402 ff. CC.
[822] Schotten/Schmellenkamp/Buchholz, IPR, Rn 391.
[823] Schotten/Schmellenkamp/Buchholz, IPR, Rn 391.
[824] Mauch, BWNotZ 2001, 25, 26.

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