Rz. 293
Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W. Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil der Gemeinschaft werden soll. Im Übrigen fällt grundsätzlich ein Gegenstand, den ein Ehegatte erwirbt, in das Gemeinschaftsgut. Die Gütergemeinschaft führt aber wohl nicht zu Gesamthandseigentum, sondern nur zu einem besonderen Miteigentum mit starken Bindungen, das dem Begriff des Gesamthandsvermögens stark angenähert ist. Eine Eintragung der Eheleute im Grundbuch in Bruchteilseigentum scheidet aus, und zwar auch, weil die allgemeine Gütergemeinschaft vor Auflösung der Gemeinschaft keine Anteile kennt. Die deutschen Gerichte tragen daher in entsprechenden Fällen die Eheleute "in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts" ein. Dies wird in der Literatur als bedenklich angesehen, wenn nur ein Ehegatte das Grundstück erworben oder in die Ehe eingebracht hat. Art. 1:97 B.W. bestimmt nämlich, dass ein Gegenstand der Gütergemeinschaft von dem Ehegatten allein verwaltet wird, von dessen Seite er in die Gemeinschaft gefallen ist. Die damit verbundene alleinige Verfügungsbefugnis des jeweiligen Ehegatten kann aus dem Grundbuch bei Eintragung in Gütergemeinschaft aber nicht mehr entnommen werden. Im niederländischen Grundbuch besteht wohl die Möglichkeit, dass der Erwerbende als Eigentümer eingetragen und vermerkt wird, mit wem er verheiratet ist und in welchem Güterstand er lebt.
Rz. 294
Eheverträge sind nach Eheschließung nur beschränkt möglich. Inhaltlich stehen als Wahlgüterstände insbesondere die Gütergemeinschaft von Früchten und Einkünften, die Gewinn- und Verlustgemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft wie auch die Gütertrennung zur Verfügung.
Rz. 295
Unabhängig vom Güterstand setzen insbesondere Verfügungen über die Ehewohnung und Schenkungen, die den gewöhnlichen Rahmen überschreiten, die Zustimmung beider Eheleute voraus, Art. 1:88 B.W.