Rz. 232

Güterstände, bei denen gemeinschaftliches Vermögen gebildet wird, werden regelmäßig als Gütergemeinschaft bezeichnet. Als gesetzlicher Güterstand verliert die umfassende Gütergemeinschaft international allerdings zunehmend an Bedeutung.[737] Auch muss anhand der jeweiligen Rechtsordnung sehr genau geprüft werden, wie weit die Vergemeinschaftung des Vermögens geht und inwieweit Alleineigentum eines Ehegatten, z.B. als Eigen-, Vorbehalts- oder Sondergut, möglich bleibt. Ist vom Übergang in das gemeinschaftliche Vermögen das Vermögen ausgeschlossen, das den Ehegatten jeweils bei der Heirat schon gehörte, und demgemäß im Grundsatz nur das während der Ehe erworbene erfasst, so spricht man gemeinhin von einer Errungenschaftsgemeinschaft. Ist der Grundbesitz von der Vergemeinschaftung ausgeschlossen, handelt es sich um eine Fahrnisgemeinschaft.[738] Jedoch sind die ausländischen Begrifflichkeiten mit Vorsicht zu handhaben. So nennt sich der gesetzliche Güterstand in Dänemark und anderen nordischen Staaten wie Schweden und Norwegen zwar "Gütergemeinschaft", jedoch behält jeder Ehegatte während der Dauer der Ehe bezüglich des von ihm eingebrachten oder währenddessen erworbenen Vermögens die volle und alleinige Verfügungsbefugnis, so dass die Eheleute während der Ehe wie bei der Gütertrennung stehen.[739]

[737] Süß, Rpfleger 2003, 53, 59.
[738] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5914.
[739] Döbereiner, MittBayNot 2001, 264, 265 f.; Süß, Rpfleger 2003, 53, 59, der, weil ein Anspruch auf Teilung des zur Gemeinschaft gehörenden Vermögens erst bei Beendigung der Ehe besteht, hier von "aufgeschobener Gütergemeinschaft" spricht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?