Rz. 255
Die Abgrenzung von Art. 16 Abs. 1 und 2 (ggf. analog) EGBGB a.F. einerseits und Art. 12 EGBGB bzw. Art. 13 Rom I-VO andererseits ist, was die aus der Ehe resultierenden Beschränkungen der Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit angeht, umstritten.[804] Wegen der geringeren Anforderungen an die Gutgläubigkeit in Art. 16 EGBGB a.F. gegenüber Art. 12 EGBGB bzw. Art. 13 Rom I-VO, bei denen schon einfache Fahrlässigkeit schadet, dürfte die Frage aber nur eine eingeschränkte Bedeutung haben, wenn man wie hier vertreten (vgl. Rdn 254) eine Analogie zu Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. zulässt.
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