Rz. 192
Das auf die allgemeinen Wirkungen einer Ehe anzuwendende Recht bestimmt sich außerhalb der EuGüVO (relevant für sog. "Altehen") nach der sog. Kegelschen Leiter des Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Sie besteht aus fünf verschiedenen Stufen, wobei die nächste Stufe immer nur dann geprüft werden darf, wenn auf der vorherigen kein Ergebnis erreicht wurde.
Anzuwenden ist danach:
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das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB, andernfalls |
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das Recht des Staates, dem beide während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB, andernfalls |
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das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EGBGB, sonst |
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das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EGBGB, sonst |
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das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. |
Rz. 193
Bei Mehrstaatern ist Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Die Anknüpfung ist wandelbar, so dass es auf das Vorliegen der genannten Anknüpfungstatbestände im jeweiligen Zeitpunkt ankommt und bei Veränderung der maßgeblichen Bedingungen ein Statutenwechsel eintreten kann.
Die Verweisung ist Gesamtverweisung mit der Folge, dass das IPR der verwiesenen Rechtsordnung darauf zu prüfen ist, wie es die allgemeinen Ehewirkungen anknüpft, und eine etwaige von der deutschen Anknüpfung abweichende Behandlung durch das ausländische Recht zu beachten ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn das gemeinsame Heimatrecht auf das Recht des gemeinsamen "domicile" oder einer gemeinsamen "residence" verweist. Die Einordnung als IPR-Verweisung gilt auch im Falle des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Dabei kommt es für die Feststellung der engsten Verbindung insbesondere auf gemeinsame soziale Bindungen und auf subjektive Elemente wie gemeinsame Zukunftspläne an, z.B. die beabsichtigte Begründung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes.
Rz. 194
Eine Rechtswahl des Statuts der allgemeinen Ehewirkungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. So erlaubt Art. 14 Abs. 2 EGBGB dann, wenn ein Ehegatte mehreren Staaten angehört, ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB das Recht eines dieser Staaten zu wählen, falls diesem Staat auch der andere Ehegatte angehört. Greift keine der beiden Alternativen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ein, kann das Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört, gewählt werden, wenn kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben, Art. 14 Abs. 3 S. 1 EGBGB. Gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 2 EGBGB enden die Wirkungen einer solchen Rechtswahl allerdings, wenn die Eheleute eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen. Die Rechtswahl hat in der durch Art. 14 Abs. 4 EGBGB vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
Für die allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gilt nicht Art. 14 EGBGB, sondern Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB, der das Sachrecht des registerführenden Staates zur Anwendung beruft. Bei Registrierungen in verschiedenen Staaten ersetzen die Wirkungen der letzten die der vorherigen, Art. 17b Abs. 3 EGBGB. Nach der Kappungsklausel in Art. 17b Abs. 4 EGBGB gehen die Wirkungen einer im Ausland registrierten Partnerschaft nicht weiter als diejenigen nach deutschem Recht.