Rz. 240
Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut, wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten. Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugewinngemeinschaft angeordnet ist. Mit Verfügungsbeschränkungen sind neben solchen Zustimmungserfordernissen zugunsten des anderen Ehegatten insbesondere auch etwaige gerichtliche Genehmigungserfordernisse gemeint.
Rz. 241
Ist der Gegenstand, über den verfügt wird, vor allem aufgrund einer Gütergemeinschaft oder einer Errungenschaftsgemeinschaft, gemeinschaftliches Vermögen, so benötigt ein Ehegatte schon häufig wegen dieser dinglichen Zuordnung die Mitwirkung des anderen. Allerdings kann auch bei einem solchen Gesamt- oder Gemeinschaftsgut einem Ehegatten nach der anzuwendenden Rechtsordnung die alleinige Verfügungsbefugnis zustehen, etwa weil von seiner Seite der Gegenstand in das eheliche Vermögen eingebracht wurde. Umgekehrt können sich aber auch trotz dinglicher Zuordnung des Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Bruchteilseigentum eines Ehegatten zugunsten des anderen Mitwirkungserfordernisse ergeben (vgl. z.B. § 1365 BGB).
Rz. 242
Das Grundbuchamt ist zur Prüfung güterrechtlicher Verfügungsbeschränkungen nur dann verpflichtet und befugt, wenn es zumindest begründeten Anlass zu der auf konkreten Tatsachen gestützten Vermutung hat, dass solche bestehen. Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen, so streitet bereits die Vermutung des § 891 BGB, die auch vom Grundbuchamt zu beachten und nur durch Unrichtigkeitsnachweis zu widerlegen ist, für sein Alleineigentum (siehe Rdn 250). Selbst dann, wenn das Grundbuchamt konkrete Hinweise dafür hat, dass ausländisches Güterrecht zur Anwendung berufen ist, besteht eine Vermutung für die Geltung des gesetzlichen Güterstandes der maßgeblichen Rechtsordnung und auch dafür, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden, die den Umfang der danach zu beurteilenden Verfügungsbefugnis einschränken. Das Grundbuchamt darf hier also keinen Nachweis über das Bestehen dieser Verfügungsbefugnis und darüber, dass keine vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Vereinbarungen bestehen, verlangen, es sei denn, es liegen diesbezügliche konkrete Hinweise im Einzelfall vor. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute einen ausländischen Wohnsitz haben. Die gezeigten Grundsätze sind zumindest dann anzuwenden, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, soll das Grundbuchamt nicht mehr auf die bestehende Verfügungsbefugnis vertrauen dürfen. Es soll nunmehr den Inhalt des ausländischen Güterrechts, das im konkreten Fall zur Anwendung berufen ist, erforschen müssen. Im Zweifel wird eine Zwischenverfügung erforderlich sein. Diese Grundsätze beanspruchen Geltung ebenso bei der Eintragung einer Vormerkung, da sie eine Verfügung über das Grundstück darstellt.
Um von der Eigentumszuordnung unabhängige Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Rechtsverkehrs im Grundbuch kenntlich zu machen, findet sich in der Literatur der Vorschlag, auf Antrag relative Verfügungsbeschränkungen nach ausländischem Eherecht in der II. Abteilung des Grundbuchs einzutragen oder aber in das Grundbuch einen Hinweis aufzunehmen, dass die (Bruchteils-)Eigentümer (Ehegatten) im gesetzlichen Güterstand eines (bestimmten) ausländischen Rechts leben.