aa) Belgien
Rz. 394
Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch zwei Notare.
bb) Dänemark
Rz. 395
Ein dänisches Notartestament muss schriftlich errichtet und vor dem Notar unterschrieben oder in sonstiger Weise anerkannt werden. Da es den Beruf des Notars in seiner spezifischen Form in Dänemark nicht gibt, erfolgen die notariellen Beurkundungen durch den Richter bzw. Gerichtsassessor im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
cc) Frankreich
Rz. 396
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird. Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-, geschäftsfähig, dürfen nicht mit dem Erblasser bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert, Vermächtnisnehmer oder Angestellte des Notars sein. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind in jeglicher Form grundsätzlich verboten und nur ganz ausnahmsweise zulässig.
Rz. 397
Das Noterbrecht ist aus französischer Sicht eine echte Nachlassbeteiligung, die durch Herabsetzungsklage herbeigeführt werden kann, welche nach fünf Jahren verjährt.
dd) Griechenland
Rz. 398
In Griechenland wird nach Art. 1724 ZGB ein notarielles Testament vor einem Notar durch Erklärung des Erblassers in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen errichtet.
Rz. 399
Das Pflichtteilsrecht gibt den Berechtigten als Erben ein dingliches Recht am Nachlass und nur ausnahmsweise einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch.
ee) Italien
Rz. 400
Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleichzeitiger, aber nicht wechselbezüglicher Testamente mehrerer Personen in einer Urkunde ("testamento simultaneo").
Rz. 401
Wie meist im romanischen Rechtskreis ist das Pflichtteilsrecht als echtes dingliches Noterbrecht ausgestaltet, wobei die zur Geltendmachung erforderliche Herabsetzungsklage einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
ff) Luxemburg
Rz. 402
Wie in Frankreich und Belgien erfolgt auch nach luxemburgischem Recht die Errichtung des öffentlichen Testaments vor zwei Notaren oder einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen, wobei der Erblasser seinen letzten Willen diktiert, dieser vom Notar niedergeschrieben, danach vorgelesen und schließlich von allen Beteiligten unterzeichnet wird. Auch hier ist der Pflichtteil echtes materielles Noterbrecht.
gg) Niederlande
Rz. 403
Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden. Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig. Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wird. Das Pflichtteilsrecht sichert keine dingliche Noterbenstellung mehr, sondern nur noch einen schuldrechtlichen Anspruch.
hh) Österreich
Rz. 404
Nach österreichischem Recht können öffentliche Testamente vom Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer vom Testator eigenhändig unterschriebenen Urkunde errichtet werden, §§ 587 ff. ABGB, 70 ff. Notariatsordnung.
Rz. 405
Be...