Rz. 234
Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden. Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen. Dabei muss der ausländische Güterstand genau bezeichnet werden. Dem Rechtsverkehr muss es ermöglicht werden, das vorliegende gemeinschaftliche Verhältnis und dessen Verfügungsbeschräkungen zu ermitteln. Dazu muss der gewählte Güterstand genau genannt werden. Ein pauschaler Verweis reicht nicht aus. Ist die Art der Gesamtberechtigung nach dem ausländischen Recht dem deutschen Recht allerdings vollends wesensfremd, kann sie nicht eingetragen werden. Kommt es in der maßgeblichen Rechtsordnung aufgrund einer Gesetzesänderung zu einem Wechsel des gesetzlichen Güterstandes, so berechtigt dies nicht automatisch zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die nach dem früheren Güterstand erfolgte Eintragung, sondern die Überleitung in das neue Recht bestimmt sich nach den im ausländischen Güterrecht vorgesehenen Vorschriften, so dass sich nach diesen beurteilt, ob das Grundbuch tatsächlich unrichtig geworden ist.
Rz. 235
Im Rahmen des § 47 GBO muss die Bezeichnung des fremden Güterstandes hinreichend bestimmt oder bestimmbar erfolgen. Die Angabe in der fremden Sprache ist nicht erforderlich. Andererseits sollten auch nicht einfach nur Begriffe aus deutscher Sicht wie "Gütergemeinschaft" oder "Errungenschaftsgemeinschaft" verwendet werden, da die ausländische Rechtsordnung sich hierunter möglicherweise etwas anderes vorstellt als die deutsche. Klarstellend sollte deshalb ein Hinweis auf das fremde Recht hinzugefügt werden. Empfehlen würde sich z.B. die Formulierung "im (gesetzlichen) Güterstand der … des … Rechts".
Rz. 236
Kommt es infolge der Eheschließung oder des Abschlusses eines entsprechenden aus sich heraus wirkenden Ehevertrages zur Vergemeinschaftung von bisher im Allein- oder Miteigentum stehenden Grundbesitzes, so wird das Grundbuch unrichtig. Gemäß § 899 BGB kann daher ein Widerspruch eingetragen werden.
Rz. 237
Erwerben die Ehegatten gemeinsam in einem Güterstand, der gemeinschaftliches Eigentum vorsieht, so gehört das aus dem Güterrecht resultierende Gemeinschaftsverhältnis sowohl zum Inhalt der Auflassung, als auch zur Eintragung gem. § 47 GBO. Erwerben die Ehegatten hier fälschlicherweise zum Miteigentum, so ist die Auflassung wie auch der Eigentumsübergang dennoch wirksam, das Grundbuch allerdings wegen des falsch eingetragenen Berechtigungsverhältnisses unrichtig. Dasselbe gilt im Ergebnis, wenn ein Ehegatte zu Alleineigentum erwirbt, obwohl die ausländische Gütergemeinschaft dies im konkreten Fall nicht zulässt. Trotz der Auflassung ausschließlich an einen der Eheleute wird hier das Eigentum auf "güterrechtlichem Wege" mittelbar in das gemeinschaftliche Eigentum der Eheleute überführt (Durchgangserwerb). Ist der Ehegatte als Alleineigentümer schon eingetragen, kann das Grundbuch auf formlosen Antrag ohne Mitwirkung des Veräußerers berichtigt werden. Der Eigentumserwerb der Ehegatten scheitert selbst dann nicht, wenn sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sind, sie müssten zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben, tatsächlich aufgrund des anwendbaren Güterrechts aber nur eine Bruchteilsgemeinschaft infrage kam. Der Erwerb zum Eigentum in Gütergemeinschaft bzw. zum Gesamtgut ist hier in Miteigentum, im Zweifel zu gleichen Bruchteilen, umdeutbar. Gegenüber dem Grundbuchamt müssen hier die Eheleute einen entsprechenden Antrag stellen bzw. den schon gestellten Antrag berichtigen, und zwar jeweils in der Form des § 29 GBO; ist die unzutreffende Eintragung bereits erfolgt, kann jeder der Eheleute allein die Grundbuchberichtigung verlangen.
Rz. 238
Dieselben Grundsätze gelten für eine etwa zugunsten der Eheleute bzw. eines Ehegatten bestellte Vormerkung. Auch hier ist eine Bestellung im falschen Berechtigungsverhältnis kein Grund, die Bewilligung oder die Eintragung als unwirksam anzusehen. Wohl aber ist die Eintragung zu berichtigen bzw. darf das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen, wenn es von der Unrichtigkeit überzeugt ist. Erwirbt nach dem gesicherten Anspruch ein Ehegatte zu Alleineigentum, obwohl das anwendbare Güterrecht dies nicht zulässt, bleibt die Wirksamkeit der Vormerkung davon ebenfalls unberührt. Auch insoweit gilt der Gedanke des Durchgangserwerbs. Da es einen vormerkungsfähigen Alleinübertragungsanspruch des erwerbenden Ehegatten unabhängig vom Güterstand auch hier nicht gibt, ist die Eintragung nur des erwerbenden Ehegatten als alleinigem Vormerkungsgläubiger unrichtig und darf durch das Grundbuchamt bei sicherer Kenntnis dieses Umstandes auch nicht vorgenommen werden.
Rz. 239
Eine andere, davon zu trennende Frage ist es, ob dem Grundbuchamt eine Ermittlungspflicht obliegt und unter welchen...