I. Nachweis der Eintragungsunterlagen, § 29 GBO
1. Grundsätze
Rz. 358
Für das grundbuchamtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, so dass für die Form des Nachweises der verfahrensrechtlich erforderlichen Eintragungsunterlagen bei deutschem Grundbesitz stets § 29 GBO anwendbar ist, unabhängig davon, wo die fraglichen Erklärungen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) abgegeben werden oder wo die zu beweisenden Tatsachen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) eingetreten sind. Der in Art. 11 Abs. 1 EGBGB niedergelegte Grundsatz der alternativen Anknüpfung an Geschäftsrecht oder Ortsrecht bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte und hat nicht Formvorschriften des Verfahrensrechts zum Gegenstand. Die Ortsform (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) reicht daher für verfahrensrechtliche Tatbestände nicht, so dass es unerheblich wäre, ob das ausländische Recht des Ortes, an dem eine für die Eintragung in das Grundbuch relevante Verfahrenserklärung abgegeben wird, überhaupt eine Form für eine vergleichbare Erklärung vorsehen würde. Von solchen verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugrenzen sind etwaige vom Grundbuchamt zu prüfende materiell-rechtliche Erklärungen, wie z.B. gem. § 20 GBO die Auflassung. Soweit solche materiell-rechtlichen Erklärungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind, hat das Grundbuchamt die Formwirksamkeit auf der Basis der Kollisionsnorm des Art. 11 EGBGB bzw. Art. 11 Rom I-VO zu beurteilen.
Rz. 359
Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO soll eine Eintragung in das deutsche Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Eintragungsvoraussetzungen (als Erklärungen) bedürfen, soweit sie nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Solche anderen Voraussetzungen sind vor allem die Existenz bzw. Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft sowie die Vertretungsmacht ihrer Organe. Die öffentliche Urkunde wird in § 415 Abs. 1 ZPO definiert als eine solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurde. Bei der an der Schnittstelle zwischen öffentlicher Urkunde und Privaturkunde liegenden öffentlich-beglaubigten Urkunde muss die Unterschrift oder ein Handzeichen durch den Bestätigungsvermerk eines Notars in ihrer Echtheit beglaubigt werden (vgl. § 129 BGB). Bei der Ausgestaltung dieser Normen hat der Gesetzgeber natürlich in erster Linie an Urkunden gedacht, die von deutschen Gerichten, Notaren oder Behörden erstellt wurden. Auch ausländische Urkunden können jedoch den von § 29 GBO geforderten Formen genügen. Ausländische Urkunden sind solche Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder Urkundsperson ausgestellt wurden, auch wenn die Ausstellung im Inland erfolgte. Keine ausländischen, sondern deutsche Urkunden sind von einem deutschen Konsul im Ausland gem. § 10 Konsulargesetz erstellte Urkunden, so dass hier auch keine Legalisation verlangt werden kann.
Rz. 360
Inwieweit ausländische Urkunden als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 29 GBO eingeordnet werden können, ist eine Frage der Substitution. Dies soll sich hier danach entscheiden, ob die ausländische Urkundsperson nach Vorbild und Stellung einer deutschen gleichsteht und das von ihr beobachtete Urkundsverfahren dem deutschen gleichwertig ist. Für die Beantwortung dieser Frage muss der Formzweck der Vorschrift, bei der das Substitutionsproblem auftritt, die maßgebliche Rolle spielen. Dabei kann es auch relevant sein, welche Bedeutung das ausländische Recht seiner Urkunde beimisst.
Rz. 361
Im Rahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt die öffentliche Beglaubigung. Der dahinter stehende Formzweck, die Identität des Erklärenden und die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen, stellt abstrakt i.d.R. geringere Seriösitätsanforderungen an Urkundsperson und -verfahren als die notarielle Beurkundung. Deshalb wird hier regelmäßig die Gleichwertigkeit der ausländischen Beglaubigung akzeptiert. Neben entsprechenden Tätigkeiten lateinischer Notare sind auch solche eines "notary public" des anglo-amerikanischen Rechtskreises wie auch überhaupt von Urkundspersonen der meisten Kulturstaaten ausreichend, um den Formzweck des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zu wahren. Vorausgesetzt wird insoweit die Unterschrift des Erklärenden, die Zuständigkeit der Urkundsperson zur Beglaubigung der Unterschrift sowie ein Beglaubigungsvermerk, der die Echtheit der Unterschrift bezeugt sowie Unterschrift und Siegel der Urkundsperson enthält. Die Bezeichnung der Person, die die Unterschrift geleistet hat, im Beglaubigungsvermerk selbst wird man nicht verlangen müssen, sondern es genügen lassen, wenn sie sich aus der unterzeichneten Erklärung in Verbindung mit der Unterschrift dieser P...