Rz. 400
Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleichzeitiger, aber nicht wechselbezüglicher Testamente mehrerer Personen in einer Urkunde ("testamento simultaneo").[1192]
Rz. 401
Wie meist im romanischen Rechtskreis ist das Pflichtteilsrecht als echtes dingliches Noterbrecht ausgestaltet, wobei die zur Geltendmachung erforderliche Herabsetzungsklage einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.[1193]
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