aa) Gesellschaftsformen
Rz. 103
Die unserer OHG im Wesentlichen gleichkommende società in nome collettivo (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("amministratore") vertreten. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, wobei abweichende Vereinbarungen häufig und im Handelsregister einzutragen sind. Andernfalls schadet einem Vertragspartner nur die Kenntnis der Beschränkung. Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Übrigen durch den Gesellschaftszweck begrenzt.
Rz. 104
Der deutschen KG entspricht die società in accommandità semplice (S.A.S.), die entsprechend den Regeln bei der S.N.C. vertreten wird, aber nur durch die persönlich haftenden Gesellschafter ("soci accomandatari"), weil die Kommanditisten ("soci accomandanti") hiervon ausgeschlossen sind.
Rz. 105
Die società per azioni (S.p.A.) wird klassischerweise durch die Mitglieder des "consiglio di amministrazione" (Verwaltungsrat) oder einen "amministratore unico" (Geschäftsführer) vertreten. Im statistischen Regelfall des Vorliegens eines Verwaltungsrats gilt nach allerdings umstrittener h.M. im italienischen Schrifttum der Grundsatz der Einzelvertretung durch jedes seines Mitglieder, wobei jedoch Abweichungen wie Gesamtvertretung oder die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf den Präsidenten des Verwaltungsrats, einzelne seiner Mitglieder ("amministratori delegati") oder einen Verwaltungsausschuss ("comitato esecutivo") möglich sind. Eventuelle Beschränkungen der Vertretungsmacht müssen im Register eingetragen sein und sind Dritten gegenüber nicht wirksam, es sei denn, diese haben nachweislich absichtlich zum Schaden der Gesellschaft gehandelt. Umgekehrt wird die Gesellschaft durch einen Rechtsakt, der nicht mehr dem Gesellschaftsgegenstand unterfällt, nur gegenüber gutgläubigen Dritten verpflichtet. Neuerdings stellt das italienische Gesellschaftsrecht auch entsprechend dem deutschen Modell die Möglichkeit zur Verfügung, die S.p.A. so zu organisieren, dass es einen Vorstand ("consiglio di gestione") gibt, oder – entsprechend dem monistischen, angelsächsischen System – nur ein Leitungsorgan ("consiglio di amministrazione").
Rz. 106
Als Parallele zur GmbH sieht das italienische Recht die società a responsabilità limitata (S.R.L.) vor. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen. Im Falle der Benennung mehrerer Geschäftsführer bilden diese gemeinschaftlich den Verwaltungsrat. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach außen hin unbeschränkt. Im Falle eines Verwaltungsrates ist es möglich, einzelnen Geschäftsführern spezielle Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen für einzelne Sachbereiche zuzuordnen, d.h. sie von der Pflicht zu befreien, vor jeder Handlung die Zustimmung der übrigen Geschäftsführer erlangen zu müssen. Daneben kann eine kollegiale Handlungsweise vorgesehen werden. Die Geschäftsführung kann auch gesellschaftsfremden Personen anvertraut werden.
bb) Nachweise
Rz. 107
In Italien existiert ein einheitlich für das gesamte Staatsgebiet und in elektronischer Form geführtes Handelsregister. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann im Grundbuchverfahren durch einen entsprechenden beglaubigten Auszug geführt werden. Gelegentlich lässt sich dem Register nicht entnehmen, wie weit die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsratsvorsitzenden, des Vollzugsausschusses oder des ermächtigten Verwaltungsratsmitglieds reicht, wobei hier eine beglaubigte Abschrift des maßgeblichen Verwaltungsratsbeschlusses aus dem Buch der Sitzungen u...