1. Anknüpfung
Rz. 348
Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen. Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Abs. 1 EGBGB kommen wegen der weltweiten Geltung der Lex rei sitae praktisch aber kaum in Betracht. Es gilt die Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB, soweit eine wesentlich engere Bindung zum Recht eines anderen Staates besteht.
2. Reichweite des Sachenrechtsstatuts
Rz. 349
Die Lex rei sitae gilt für den gesamten Bereich des Sachenrechts, also insbesondere für Entstehung, Änderung, Übergang, Untergang und Inhalt dinglicher Rechte.
Rz. 350
Damit richten sich auch das Eigentum und sein Übergang nach dem Recht am Belegenheitsort. Es entscheidet, ob das Verfügungsgeschäft im Verhältnis zum Verpflichtungsgeschäft abstrakt ist oder von letzterem kausal beeinflusst wird, wobei jedoch die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts in jedem Falle, ggf. als selbstständige Vorfrage, nach seinen eigenen Kollisionsnormen zu klären ist. Auch Zulässigkeit und Inhalt von Miteigentum bestimmen sich nach der Belegenheit, eheliche Gemeinschaftsverhältnisse vorrangig nach dem Güterstatut, wenngleich dieses mit der Lex rei sitae verträglich sein muss (siehe Rdn 231).
Rz. 351
Zum Bereich des Sachenrechtsstatuts zu zählen sind auch die (beschränkt) dinglichen Rechte, ihre Entstehung, ihre zulässigen Arten, ihr zulässiger Inhalt, sowie die Verfügungen über sie. Erfasst sind beispielsweise die Grundpfandrechte, die Dienstbarkeiten wie auch die Vormerkung. Die durch ein Grundpfandrecht oder eine Vormerkung gesicherte Forderung richtet sich indes weiterhin nach ihrem eigenen Statut. Wird durch ein anderes Statut, etwa das Güter- oder das Erbstatut, die Entstehung eines dinglichen Rechts angeordnet, so muss sich dieses nach der Art der Entstehung wie auch dem Inhalt mit dem Sachenrecht am Belegenheitsort vertragen (siehe Rdn 247).
3. Formstatut
Rz. 352
Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 925 BGB vorgeschriebenen Form übertragen werden. Darüber hinaus muss die danach erforderliche Auflassung vor einem deutschen Notar erklärt werden; die Mitwirkung eines ausländischen Notars genügt selbst dann nicht, wenn er von seiner Ausbildung und dem von ihm anzuwendenden Verfahren her einem deutschen Notar gleichwertig erscheint. Möglich ist aber die Auflassung vor einem deutschen Konsularbeamten, § 12 Nr. 1 Konsulargesetz.
Rz. 353
Für den deutschen Notar, der die Auflassung nach § 925 BGB entgegen nimmt, stellt sich damit, wenn für den schuldrechtlichen Vertrag in formeller Hinsicht ausländisches Recht zur Anwendung kommt, das Problem der richtigen Anwendung des § 925a BGB. Eine Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit des im Ausland und/oder nach ausländischem Recht abgeschlossenen Vertrages hat er nicht. Das Grundbuchamt kann die Vorlage des schuldrechtlichen Vertrages nicht verlangen. Der Notar kann sich allenfalls die Urkunde über den obligatorischen Vertrag vorlegen lassen bzw. bei nur mündlichem Vertragsschluss in der Auflassungsurkunde die Darstellung der Beteiligten hierüber aufnehmen.