1. §§ 891 ff. BGB
Rz. 250
Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch. Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise aufgrund einer vom Güterrecht vorgesehenen Vergemeinschaftung das Grundstück aber beiden Eheleuten als gemeinsames Eigentum zusteht. Der gute Glaube wird nur zerstört durch einen eingetragenen Widerspruch oder positive Kenntnis von der Unrichtigkeit. Letztere meint die Kenntnis des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Kenntnis, dass eine ausländische Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft auf der Seite des Verfügenden besteht, genügt nicht, da es sich bei dem Grundbesitz auch um einen Eigengutsgegenstand handeln könnte. Eine Eintragung des ausländischen Güterstandes im Güterrechtsregister vernichtet deshalb zwar den Schutz des Art. 16 Abs. 1 EGBGB (siehe Rdn 253), nicht aber ohne weiteres den des § 892 BGB.
Rz. 251
Die Rechtsvermutung des § 891 BGB ist auch vom Grundbuchamt zu beachten und nur durch den vollen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs widerlegbar. Erst dann, wenn das Grundbuchamt aufgrund konkreter Tatsachen sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit hat (es gelten die Grundsätze wie oben dargestellt, siehe Rdn 242), kommt es auf die Folgefrage an, ob das Grundbuchamt einen gutgläubigen Erwerb verhindern oder ihm zum Durchbruch verhelfen muss.
2. Art. 16 EGBGB a.F.
Rz. 252
Als Exklusivnorm, d.h., einseitige Kollisionsnorm zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs, erklärt Art. 16 EGBGB a.F. bestimmte Vorschriften des deutschen Eherechts für anwendbar (für eingetragene Lebenspartner enthält Art. 17b Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 eine parallele Regelung). Das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Anwendung des deutschen Rechts wird insoweit geschützt vor den abweichenden Vorschriften des nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 14, 15 EGBGB a.F. bzw. vorrangige Staatsverträge) an sich anwendbaren ausländischen Güterrechts bzw. Rechts der allgemeinen Ehewirkungen. Dadurch sollen Gefahren für den Rechtsverkehr, die sich aus dem ausländischen Recht ergeben können, abgewehrt werden, insbesondere Beschränkungen der Handlungsfreiheit der einzelnen Ehegatten etwa in Form von Zustimmungserfordernissen oder anderen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis.
a) Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F.
Rz. 253
Nach Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. ist bei Geltung eines ausländischen Güterstatuts und unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder hier ein Gewerbe betreibt, § 1412 BGB entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen dabei gleich. Bei dem genannten Inlandsbezug eines Ehegatten muss es sich nicht um den Ehegatten handeln, der im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten auftritt, sondern es genügt z.B. auch, dass der Inlandsbezug beim nichtkontrahierenden Ehegatten gegeben ist. Auf Seiten des Dritten ist ein Inlandsbezug, beispielsweise ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne Bedeutung. Da Art. 16 EGBGB a.F. jedoch den inländischen Rechtsverkehr schützen soll, wird man fordern müssen, dass das Rechtsgeschäft, um das es gem. § 1412 Abs. 1 Hs. 1 BGB geht, im Inland vorgenommen worden ist. Nach Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 1412 BGB wird der Verkehrsschutz versagt, wenn der ausländische Güterstand im deutschen Güterrechtsregister eingetragen ist. Ob der Dritte dies wusste, oder dass er das Register gar nicht einsehen konnte, spielt keine Rolle. Schädlich ist außerdem positive Kenntnis davon, dass die Eheleute in einem ausländischen Güterstand leben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Dritte weiß, welcher ausländische Güterstand genau zur Anwendung kommt. Fahrlässigkeit – selbst grobe – reicht ebenso wenig aus wie etwa die Kenntnis davon, dass es sich um ausländische Staatsangehörige handelt. Eine Nachforschungs- oder Ermittlungspflicht hat der Dritte nicht. Rechtsfolge des Gutglaubensschutzes ist, dass die Ehegatten aus ihrem ausländischen Güterstand dem Dritten gegenüber keine Einwendungen gegen das Rechtsgeschäft herleiten können, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist. Vielmehr wird der Dritte derart geschützt, dass ihm gegenüber die Eheleute so behandelt werden, als gelte das deutsche Güterrecht, und zwar mit allen, auch für den Dritten negativen, Konsequenzen, insbesondere Einwendungen der Ehegatten ...