aa) Gesellschaftsformen
Rz. 110
Das liechtensteinische Recht der Handelsgesellschaften ist im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) geregelt.
Die der deutschen OHG vergleichbare Kollektivgesellschaft wird grundsätzlich durch jeden Gesellschafter einzeln vertreten. Abweichende Vereinbarungen, etwa Gesamtvertretung oder die Betrauung eines Nichtgesellschafters mit der Vertretung, sind zulässig; ein Dritter muss sie sich aber nur entgegen halten lassen, wenn sie im Register eingetragen oder ihm bekannt sind. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt. Die Vertretung kann auf einzelne Niederlassungen beschränkt werden, was Dritten gegenüber aber wiederum eine entsprechende Publikation voraussetzt. Weitergehende Vertretungsbeschränkungen sind unzulässig.
Rz. 111
Dieselben Vertretungsregeln gelten bei der KG, allerdings bezogen auf die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Rz. 112
Die AG wird durch die Verwaltung vertreten. Aus der Satzung ergibt sich, ob bei mehreren Verwaltungsratsmitgliedern Einzel- oder Gesamtvertretung herrscht. Fehlt eine diesbezügliche Eintragung im Register, so ist die Mitwirkung von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern notwendig. Häufig wird die Vertretung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats (Delegierte) oder Nichtgesellschaftern (Direktoren) übertragen. Der Umfang der Vertretungsmacht wird auch gutgläubigen Dritten gegenüber durch den Gesellschaftszweck begrenzt.
Rz. 113
Die GmbH, welche in der liechtensteinischen Praxis allerdings nur eine geringe Rolle spielt, wird grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Abweichende Vereinbarungen, wie etwa die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf einen Nichtgesellschafter, setzen gutgläubigen Dritten gegenüber die Eintragung ins Register voraus. Hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsbefugnis gelten dieselben Grundsätze wie bei der AG.
Rz. 114
Die privatrechtliche Anstalt wird durch die Verwaltung vertreten, wobei dann, wenn diese aus mehreren Personen besteht, mangels abweichender Eintragung im Öffentlichkeitsregister mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder mitwirken müssen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist gutgläubigen Dritten gegenüber durch den Anstaltszweck begrenzt. Weitergehende Beschränkungen wirken Dritten gegenüber nur wie bei der Kollektivgesellschaft.
Die Stiftung ist zwar keine Handelsgesellschaft, sei aber hier erwähnt, da sie den Löwenanteil der juristischen Personen liechtensteinischen Rechts ausmacht. Für ihre Entstehung ist die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister notwendig, soweit keine der in Art. 557 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht) statuierten (gewichtigen – z.B. reine oder gemischte Familienstiftungen) Ausnahmen vorliegen. Im Falle einer solchen Ausnahme werden die Gründungsurkunde sowie die Statuten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt. Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Stiftungsrat. Er besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen.
bb) Nachweise
Rz. 115
Das Öffentlichkeitsregister wird beim Registergericht in Vaduz, von dem Auszüge erhältlich sind, geführt.