aa) Gesellschaftsformen
Rz. 156
Die in den Vereinigten Staaten herrschende Rechtsspaltung betrifft auch das Gesellschaftsrecht. Es ist daher zwar in den Einzelstaaten unterschiedlich ausgestaltet, jedoch ist in gewissem Umfang eine Vereinheitlichung erreicht worden. Die ultra-vires-Lehre spielt in den USA kaum noch eine Rolle, da in den meisten Bundesstaaten die Berufung auf ein Handeln außerhalb des Gesellschaftszwecks nicht mehr möglich ist.
Rz. 157
Bei der (General) Partnership kann jeder Partner einzeln vertreten.
Im Falle einer Limited Partnership gebührt die Vertretung den persönlich haftenden Gesellschaftern ("general partners"); die "limited partners" sind dazu nicht befugt.
Rz. 158
Die wichtigste Gesellschaftsform des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts ist die business corporation. Ihre Hauptformen sind die der deutschen GmbH entsprechende "close corporation" und die aktiengesellschaftsähnliche "public corporation". Beide unterliegen weitgehend den gleichen Vertretungsregelungen. Bezüglich der Organe wird zwischen dem "board of directors", welchem grundsätzlich die Geschäftsführung obliegt, und den "officers", etwa "president", "vice president", "general manager", "secretary und treasurer", unterschieden. Für das "board of directors" gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, wobei es weithin üblich ist, die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis auf ein executive committee, d.h. einen Ausschuss, zu delegieren. Im Übrigen obliegt die Vertretung regelmäßig einem "officer", insbesondere dem "president" oder "general manager", wobei deren Kompetenzen allerdings nicht ohne weiteres umfassend sind. Vor allem der Erwerb von Grundvermögen ist ihnen ohne entsprechende Ermächtigung wohl nicht gestattet.
Die in jüngster Zeit vermehrt auftretende Rechtsform der Limited Liability Company (LLC) ist keine "corporation", aber mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Ist im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthalten, liegt die Vertretung bei allen Gesellschaftern. Die Vertretungsmacht kann außerdem auf ein gesellschaftsfremdes Management ("board of managers") übertragen werden und auch die Aufgabendelegation auf Dritte (i.d.R. "officers") ist möglich.
Rz. 159
Ein Business trust wird durch einen oder mehrere Treuhänder ("trustees") vertreten. Bei mehreren gilt Gesamtvertretung als Grundsatz, der aber durch die Möglichkeit der Delegation von Vertretungsmacht auf einzelne Mitglieder des "board of trustees" durchbrochen ist. Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus dem "trust agreement".
bb) Nachweise
Rz. 160
Wegen des Fehlens eines Registers sind Nachweise über US-amerikanische Firmen nicht einfach zu führen. Eine der Bescheinigung nach § 21 BNotO vergleichbare Bescheinigung eines US-amerikanischen "notary public" scheidet aus, da dieser nicht über die einem deutschen Notar vergleichbare Qualifikation, Amtsstellung und Befugnisse verfügt. Denkbar wäre aber eine gutachterliche Stellungnahme eines Anwalts.
Rz. 161
Da man bei einer Partnership aus den "articles of partnership" ersehen kann, ob ein Geschäft zum üblichen Geschäftskreis gehört, kann eine beglaubigte Abschrift dieser "articles" als entsprechender Nachweis dienen. Sicherheit hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse kann aber nur eine von allen Partnern ausgestellte Vollmacht bringen.
Rz. 162
Bei corporations erfolgt die Gründung durch Einreichung der Gründungsurkunde bei der zuständigen Stelle, regelmäßig dem "Secretary of State", des Gründungsstaates, welche hierüber ein "certificate of incorporation", d.h. eine Gründungsbestätigung, ausstellt. Durch ein solches "certificate", dem in aller Regel die "articles of incorporation" (Gründungssatzung) beigefügt sind, lässt sich die Gründung nachweisen. Ist die "corporation" bereits vor längerer Zeit gegründet worden, empfiehlt es sich, den hierfür i.d.R. ebenfalls zuständigen "Secretary of State" ein sogenanntes ...