1. Australien
a) Internationales Privatrecht (IPR)
Rz. 258
Das australische Kollisionsrecht für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe entspricht im Wesentlichen dem britischen (siehe Rdn 279).
b) Sachrecht
Rz. 259
Auch das Sachrecht unterscheidet sich im hier interessierenden Bereich im Grundsätzlichen vom britischen nicht. Es herrscht der Grundsatz der Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer dessen bleibt, was er vor der Ehe besaß, und dessen wird, was er während der Ehe im eigenen Namen erwirbt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigentum selbst und hat das Recht, frei darüber zu verfügen. Allerdings haben die Familiengerichte bei Scheidung ein weitreichendes Ermessen, das Vermögen der Eheleute unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu verteilen. Andere Güterstände kennt das australische Recht nicht. Die Eheleute können aber eine Vergemeinschaftung von Vermögen durch Begründung eines Trust in einem "marriage settlement" (Ehevertrag) herbeiführen oder in einem solchen andere ehevertragliche Vereinbarungen treffen.
2. Belgien
a) IPR
Rz. 260
Belgien hat mit Wirkung seit 1.10.2004 erstmalig eine kodifizierte Gesamtregelung des Internationalen Privatrechts. Nach Art. 49 des Gesetzbuches zum Internationalen Privatrecht können die Eheleute für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe durch Rechtswahl das Recht des Staates bestimmen, in dem sie ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar nach Eheschließung nehmen, oder das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten im Augenblick der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist keine Rechtswahl getroffen, so gilt primär als Anknüpfungspunkt der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach Eheschließung, in Ermangelung eines solchen die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, hilfsweise der Ort, wo die Ehegatten die Ehe geschlossen haben. Die Verweisungen sind Sachnormverweisungen (Art. 16 des Gesetzbuches). Sie gelten außerdem nur für Ehen, die nach Inkrafttreten des Gesetzbuches abgeschlossen wurden.
Rz. 261
Für vor dem 1.10.2004 geschlossene Ehen wird das Güterstatut nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zur Zeit der Heirat angeknüpft, wobei im Falle der Eheschließung vor dem 1.1.1985 nach belgischem Recht ein ausländischer Ehegatte die belgische Staatsangehörigkeit erwerben konnte, was zu beachten war. Mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es auf den ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz an. Ob diese Anknüpfungsregeln auch für vor dem 14.7.1976 (Neufassung des belgischen Ehegüterrechts) geschlossene Ehen gelten oder es bei der vorher gültigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Mannes bleibt, ist unklar. Nach der belgischen Rechtsprechung kann belgisches Recht auch bei Ehegatten mit gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit anwendbar sein, wenn sie in Belgien geheiratet und dort auch ihren Lebensmittelpunkt haben. Das Güterstatut ist aus belgischer Sicht grundsätzlich unwandelbar und die Verweisung wohl Gesamtverweisung, was bedeutsam ist, wenn das belgische IPR auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist.
b) Sachrecht
Rz. 262
Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft, so dass das Gesamtgut vom Eigengut jedes Ehegatten zu unterscheiden ist. Eigengut ist z.B. das voreheliche Vermögen und durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenes. Bei Anschaffung von unbeweglichem Vermögen kann Eigengut entstehen, wenn auch nur ein Teil (mindestens 50 %) des Kaufpreises aus Eigengutsmitteln stammt. Über das Gesamtgut kann jeder Ehegatte grundsätzlich frei verfügen, gerade bei Verfügungen über Grundbesitz ist allerdings die Zustimmung des anderen erforderlich. Über sein Eigengut hat jeder Ehegatte die volle Verfügungsbefugnis, wobei Verfügungen über die Ehewohnung, wenn sie in Belgien belegen ist, wiederum die Zustimmung des anderen verlangen. Als Wahlgüterstände kommen insbesondere die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung in Frage.