I. Betroffenes Grundpfandrecht oder Reallast
Rz. 2
§ 10 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet. Das betroffene Grundpfandrecht muss vor dem 1.7.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sein. Die Vorschrift betrifft damit auch sog. Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden nach § 456 ZGB.
Der Kapitalbetrag des Rechtes darf umgerechnet 6.000 EUR nicht übersteigen. Die Wertgrenze lehnt sich an § 18 Abs. 1 GBMaßnG an, verdoppelt sie aber. Der Kapitalbetrag ist bei Rechten, die in Mark der DDR eingetragen sind, im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark und dann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR umzurechnen. Rechte, die in Reichsmark oder Goldmark eingetragen sind, werden ebenso umgerechnet (siehe §§ 1–4 GBBerG Rdn 4 ff.). Bei wertbeständigen Rechte ist die Umstellung nach den §§ 1–3 vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 GBBerG). Rückgerechnet darf ein Grundpfandrecht, das in Reichsmark, Goldmark oder Mark der DDR eingetragen ist, höchsten einen Kapitalbetrag von 23.479,96 haben.
Ob der Gläubiger des Rechtes unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, ist nicht maßgebend. Es kommt nicht auf die Voraussetzungen des Aufgebots nach § 1170 BGB an.
Rz. 3
§ 10 GBBerG findet auch auf Reallasten Anwendung. Maßgebend ist dann der nach § 18 Abs. 4 VermG kapitalisierte Wert des Rechtes, der nicht weiter zu erhöhen ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBBerG).
II. Hinterlegungsbetrag
Rz. 4
Zu hinterlegen ist der Kapitalbetrag des Rechtes, erhöht um ein Drittel. Damit sollen pauschal Zinsen und Kosten zugunsten des Gläubigers berücksichtigt werden. Im seltenen Fall einer Höchstbetragsyhypothek (§ 1190 BGB) verbleibt es beim Höchstbetrag, der ja auch nach § 1190 BGB Zinsen und Kosten mit beinhaltet. Die Hinterlegung muss das gesamte Grundpfandrecht erfassen, eine Teilhinterlegung ist von § 10 GBBerG nicht erfasst.
Rz. 5
Die Hinterlegung muss unter Verzicht auf die Rücknahme nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgen. Der Leistende muss sich so stellen lassen, als habe er endgültig an den Gläubiger gezahlt.
§ 10 GBBerG spricht von einer Hinterlegung des Eigentümers, er muss als Hinterlegender im Antrag auf Hinterlegung und der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle, die oft als Hinterlegungsschein bezeichnet wird, genannt sein. Bei Miteigentum oder auch Gesamthandseigentum ist nach dem Zweck der Vorschrift jeder Miteigentümer allein zur Hinterlegung berechtigt.
Rz. 6
Sollte ein höherer Betrag als zur Befriedigung des Gläubigers notwendig hinterlegt sein, wird bspw. das Drittel der Erhöhung zur Befriedigung von Zinsen und Kosten nicht benötigt, kann der Eigentümer vom Gläubiger Zustimmung zur Herausgabe aus der Hinterlegung verlangen (§ 10 Abs. 3 GBBerG). Da aber die Hinterlegung oft erfolgt, weil der Gläubiger nicht mehr zu ermitteln ist, dürfte dieser Fall selten auftreten.
III. Löschung des Rechts im Grundbuch
Rz. 7
Das Grundpfandrecht oder die Reallast erlöschen mit der Hinterlegung des Geldbetrages. Bei Grundpfandrechten erfolgt mithin kein Übergang auf den Eigentümer nach §§ 117 BGB. Damit wird wesentlich die Löschung erleichtert, weil keine Zustimmung nach § 27 GBO erforderlich wird (§ 27 S. 2 GBO). Die Löschung erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Hinterlegungsschein als urkundlichem Nachweis. Der Hinterlegungsschein der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht) muss die grundbuchmäßige Angabe des betreffenden Grundpfandrechtes nach § 28 GBO enthalten, nur dann kann er seitens des Grundbuchamtes zugeordnet und als Unrichtigkeitsnachweis für das Erlöschen anerkannt werden.
Rz. 8
Eine Briefvorlage nach § 41 GBO ist nicht erforderlich, weil der Brief bereits mit der Hinterlegung als dem Zeitpunkt des Erlöschens kraftlos wird (§ 10 Abs. 4 S. 1 GBBerG). Das Grundbuchamt hat aber in Anwendung des § 26 GBMaßnG das Kraftloswerden öffentlich bekanntzumachen (siehe § 26 GBMaßnG Rdn 7 ff.). Zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger der Hinterlegungsstelle gegenüber den kraftlosen Brief vorzulegen.