Gesetzestext
(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000 Euro erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Euro umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchstbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschulden und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbetrages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der nicht zu erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzulassen.
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des Nennbetrages des Grundpfandrechts.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem jeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des die geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hinterlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer anderen Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen.
(4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das Kraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) bekanntzumachen.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Zweck der Vorschrift ist die Bereinigung der Grundbücher im Beitrittsgebiet von alten Grundpfandrechten oder Reallasten mit geringem Kapitalwert oder Geldbetrag. Damit soll die Beleihungsfähigkeit der Immobilien erleichtert werden, da solche Grundpfandrechte den Beleihungswert erheblich mindern, auch wenn von ihnen wirtschaftlich "wenig Gefahr" ausgehen mag.
Während im allgemeinen Grundbuchverfahren die Hinterlegung des Kapitalbetrages keinen Nachweis des Übergangs des Grundpfandrechts auf den Eigentümer nach § 1163 Abs. 1 S. 2 mit § 1177 BGB nachweisen kann, da der Hinterlegungsgrund des § 372 BGB nicht bewiesen werden kann, bestimmt § 10 GBBerG sogar das Erlöschen des Grundpfandrechts mit Nachweis der Hinterlegung.
B. Voraussetzungen der Hinterlegungsmöglichkeit
I. Betroffenes Grundpfandrecht oder Reallast
Rz. 2
§ 10 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet. Das betroffene Grundpfandrecht muss vor dem 1.7.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sein. Die Vorschrift betrifft damit auch sog. Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden nach § 456 ZGB.
Der Kapitalbetrag des Rechtes darf umgerechnet 6.000 EUR nicht übersteigen. Die Wertgrenze lehnt sich an § 18 Abs. 1 GBMaßnG an, verdoppelt sie aber. Der Kapitalbetrag ist bei Rechten, die in Mark der DDR eingetragen sind, im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark und dann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR umzurechnen. Rechte, die in Reichsmark oder Goldmark eingetragen sind, werden ebenso umgerechnet (siehe §§ 1–4 GBBerG Rdn 4 ff.). Bei wertbeständigen Rechte ist die Umstellung nach den §§ 1–3 vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 GBBerG). Rückgerechnet darf ein Grundpfandrecht, das in Reichsmark, Goldmark oder Mark der DDR eingetragen ist, höchsten einen Kapitalbetrag von 23.479,96 haben.
Ob der Gläubiger des Rechtes unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, ist nicht maßgebend. Es kommt nicht auf die Voraussetzungen des Aufgebots nach § 1170 BGB an.
Rz. 3
§ 10 GBBerG findet auch auf Reallasten Anwendung. Maßgebend ist dann der nach § 18 Abs. 4 VermG kapitalisierte Wert des Rechtes, der nicht weiter zu erhöhen ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBBerG).
II. Hinterlegungsbetrag
Rz. 4
Zu hinterlegen ist der Kapitalbetrag des Rechtes, erhöht um ein Drittel. Damit sollen pauschal Zinsen und Kosten zugunsten des Gläubigers berücksichtigt werden. Im seltenen Fall einer Höchstbetragsyhypothek (§ 1190 BGB) verbleibt es beim Höchstbetrag, der ja auch nach § 1190 BGB Zinsen und Kosten mit beinhaltet. Die Hinterlegung muss das gesamte Grundpfandrecht erfassen, eine Teilhinterlegung ist von § 10 GBBerG nicht erfasst.
Rz. 5
Die Hinterlegung muss unter Verzicht auf die Rücknahme na...