Gesetzestext
In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Vorschrift betrifft das Flurneuordnungsverfahren nach den §§ 53 ff. LAnpG, das insbes. einen sog. freiwilligen Landtausch oder ein Bodenneuordnungsverfahren regelt und an das Flurbereinigungsverfahren angelehnt ist. Mit dem Grundbuchverfahren oder der Grundbuchbereinigung hat die Vorschrift unmittelbar nichts zu tun. § 13 S. 2 GBBerG wurde im Übrigen eingefügt durch Art. 2 § 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457).
B. Begründung und Änderung dinglicher Rechte
I. Änderungsmöglichkeiten
Rz. 2
Im Rahmen des freiwilligen Landtausches können nach § 13 GBBerG auch beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken neu zugeordnet werden, begründet und geändert werden. Dies ist erforderlich, um im Rahmen der Bestimmung neuer Grundstücksgrenzen deren Belastungen angleichen zu können. Die Vorschrift gilt insbes. für Rechte der Abteilung II des Grundbuchs.
§ 13 GBBerG erlaubt auch die Begründung von Grundpfandrechten, wobei die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung nach § 704 Abs. 1 Nr. 5 mit § 800 ZPO nur zu notarieller Urkunde erfolgen kann. Das Amt für den ländlichen Raum als an sich zuständige Behörde besitzt hierzu keine gesetzliche Beurkundungsbefugnis.
II. Verfahrensfragen
Rz. 3
Die Änderung von dinglichen Rechten muss sich aus dem Flurneuordnungsbescheid der zuständigen Behörde ergeben. Es müssen dabei die sachenrechtlichen Vorgaben des BGB eingehalten werden. Es können keine Rechte begründet oder inhaltlich geändert werden, die nicht im Einklang mit dem allgemeinen Sachenrecht stehen.
Das Grundbuchamt vollzieht die Änderungen auf Ersuchen nach § 61 Abs. 3 LAnpG. Es hat dabei die Eintragungsfähigkeit des Inhalts der einzutragenden Rechte zu prüfen.
C. Zustimmungsvorbehalt
Rz. 4
In Anlehnung an das Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182, 2215) mit § 6 Abs. 4 BoSoG erlaubt § 13 S. 2 GBBerG die Anordnung und Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts. Damit bedarf jede Verfügung bis zum Abschluss des Verfahrens der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde. Die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts erfolgt auf Ersuchen der Behörde.
Der im Grundbuch in Abteilung II eingetragene Zustimmungsvorbehalt stellt eine nachträgliche Verfügungsbeeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar. Gegenüber rechtsgeschäftlichen Verfügungen gilt insbes. § 878 BGB.