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Die Vorschrift ergänzt Art. 234 § 4a EGBGB, der die Überleitung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach dem Familienrecht des in der ehemaligen DDR geltenden Familiengesetzbuches regelt.

Diese Vorschrift war erforderlich, weil sich die sog. Optionslösung des Art. 234 § 4 EGBGB als nicht praktikabel erwiesen hatte, insbes. weil die Eheleute gegenüber jedem Kreisgericht eine Option zur Weitergeltung der ehelichen Vermögensgemeinschaft hätten abgeben können.

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