I. Überleitung der ehelichen Vermögensgemeinschaft
Rz. 2
Nach Art. 234 § 4 EGBGB wurde die eheliche Vermögensgemeinschaft als der gesetzliche und einzige Güterstand des Familienrechts der ehemaligen DDR in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet. Die Eheleute hatten aber die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 2.10.1992 gegenüber jedem Kreisgericht die Option auf die Weitergeltung der ehelichen Vermögensgemeinschaft zu erklären.
Erfolgte keine Option, hätten die Eheleute das Grundstück als eheliches Vermögen rechtsgeschäftlich auseinandersetzen müssen, da sie in Zugewinngemeinschaft lebten, das Grundbuch aber noch eine Art Gesamthandsgemeinschaft auswies.
Um diese insbes. für Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten ungünstige Lage zu klären, schuf der Gesetzgeber mit Art. 234 § 4a EGBGB eine gesetzliche Auseinandersetzung und ordnete hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen an. Die Eheleute konnten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung, also bis 24.6.1994, durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt andere Bruchteile bestimmen.
II. Grundbuchverfahren zur Berichtigung
Rz. 3
Nach § 14 S. 1 GBBerG soll das Grundbuchamt im Wege des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach §§ 82 ff. GBO die Eheleute zur Berichtigung des Grundbuchs anhalten. Das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO soll aber insgesamt nicht vorschnell in Gang gesetzt werden. Besteht kein besonderer Grund für die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung, kann das Grundbuchamt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hiervon absehen. Erst recht muss das Grundbuchamt nicht nach Berichtigungsfällen suchen.
Rz. 4
Die Berichtigung des Grundbuchs bedarf insgesamt keines urkundlichen Nachweises. Hinsichtlich der Nichterklärung abweichender Anteile nach Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 2, 3 EGBGB ist der Inhalt der Grundakte ausreichender Nachweis, hinsichtlich der Nichterklärung einer Option nach Art. 234 § 4 EGBGB verweist § 14 GBBerG auf die gesetzliche Vermutung des Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB. Insoweit würde das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO nur dazu führen, wenigstens einen Ehegatten zur Antragstellung zu bewegen. Dann kann aber auch gleich an eine Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO gedacht werden.
III. Besonderheiten bei Bodenreformgrundstücken
Rz. 5
Bei Grundstücken aus der Bodenreform ist zusätzlich und vorrangig die Eigentumszuweisung des Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB zu beachten. Danach ist der Ehegatte kraft Gesetzes Miteigentümer zur Hälfte, wenn der eingetragene Berechtigte zu dem nach der Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet war.
IV. Vollstreckungsmaßnahmen
Rz. 6
Art. 234 § 4a EGBGB wurde gerade auch deshalb eingefügt, um Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten nicht zu vereiteln, wenn im Grundbuch noch eheliche Vermögensgemeinschaft eingetragen ist und vollstreckungsrechtlich § 744a ZPO gilt.
Nach der Neuregelung zum hälftigen Miteigentum kann ein Vollstreckungsgläubiger eines Ehegatten über § 14 GBO auch die Grundbuchberichtigung beantragen. Er kann dann in den Miteigentumsanteil seines Schuldners vollstrecken, insbes. die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO erwirken oder auch den Auseinandersetzungsanspruch nach §§ 747, 749 BGB pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, und anschließend die Versteigerung des Grundstücks nach §§ 180 ff. ZVG betreiben.