Gesetzestext
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann durch Berufung auf die Vermutung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebührenfrei.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Vorschrift ergänzt Art. 234 § 4a EGBGB, der die Überleitung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach dem Familienrecht des in der ehemaligen DDR geltenden Familiengesetzbuches regelt.
Diese Vorschrift war erforderlich, weil sich die sog. Optionslösung des Art. 234 § 4 EGBGB als nicht praktikabel erwiesen hatte, insbes. weil die Eheleute gegenüber jedem Kreisgericht eine Option zur Weitergeltung der ehelichen Vermögensgemeinschaft hätten abgeben können.
B. Eheliche Vermögensgemeinschaft und gesetzliches Miteigentum
I. Überleitung der ehelichen Vermögensgemeinschaft
Rz. 2
Nach Art. 234 § 4 EGBGB wurde die eheliche Vermögensgemeinschaft als der gesetzliche und einzige Güterstand des Familienrechts der ehemaligen DDR in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet. Die Eheleute hatten aber die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 2.10.1992 gegenüber jedem Kreisgericht die Option auf die Weitergeltung der ehelichen Vermögensgemeinschaft zu erklären.
Erfolgte keine Option, hätten die Eheleute das Grundstück als eheliches Vermögen rechtsgeschäftlich auseinandersetzen müssen, da sie in Zugewinngemeinschaft lebten, das Grundbuch aber noch eine Art Gesamthandsgemeinschaft auswies.
Um diese insbes. für Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten ungünstige Lage zu klären, schuf der Gesetzgeber mit Art. 234 § 4a EGBGB eine gesetzliche Auseinandersetzung und ordnete hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen an. Die Eheleute konnten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung, also bis 24.6.1994, durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt andere Bruchteile bestimmen.
II. Grundbuchverfahren zur Berichtigung
Rz. 3
Nach § 14 S. 1 GBBerG soll das Grundbuchamt im Wege des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach §§ 82 ff. GBO die Eheleute zur Berichtigung des Grundbuchs anhalten. Das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO soll aber insgesamt nicht vorschnell in Gang gesetzt werden. Besteht kein besonderer Grund für die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung, kann das Grundbuchamt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hiervon absehen. Erst recht muss das Grundbuchamt nicht nach Berichtigungsfällen suchen.
Rz. 4
Die Berichtigung des Grundbuchs bedarf insgesamt keines urkundlichen Nachweises. Hinsichtlich der Nichterklärung abweichender Anteile nach Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 2, 3 EGBGB ist der Inhalt der Grundakte ausreichender Nachweis, hinsichtlich der Nichterklärung einer Option nach Art. 234 § 4 EGBGB verweist § 14 GBBerG auf die gesetzliche Vermutung des Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB. Insoweit würde das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO nur dazu führen, wenigstens einen Ehegatten zur Antragstellung zu bewegen. Dann kann aber auch gleich an eine Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO gedacht werden.
III. Besonderheiten bei Bodenreformgrundstücken
Rz. 5
Bei Grundstücken aus der Bodenreform ist zusätzlich und vorrangig die Eigentumszuweisung des Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB zu beachten. Danach ist der Ehegatte kraft Gesetzes Miteigentümer zur Hälfte, wenn der eingetragene Berechtigte zu dem nach der Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet war.
IV. Vollstreckungsmaßnahmen
Rz. 6
Art. 234 § 4a EGBGB wurde gerade auch deshalb eingefügt, um Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten nicht zu vereiteln, wenn im Grundbuch noch eheliche Vermögensgemeinschaft eingetragen ist und vollstreckungsrechtlich § 744a ZPO gilt.
Nach der Neuregelung zum hälftigen Miteigentum kann ein Vollstreckungsgläubiger eines Ehegatten über § 14 GBO auch die Grundbuchberichtigung beantragen. Er kann dann in den Miteigentumsanteil seines Schuldners vollstrecken, insbes. die Eintragung einer Sicher...