Gesetzestext
(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.
(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.
(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.
(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren für Veräußerungserlöse nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG. Ihre Stellung innerhalb des GBBerG ist völlig sachfremd und kann nur mit den Zeitplänen der Gesetzesänderungen erklärt werden, die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 17 der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997 (BGBl I 1997, 3039) eingefügt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG sollen Veräußerungserlöse und Vermögenswerte, die unter staatlicher Verwaltung standen, dem Entschädigungsfonds zugeführt werden, wenn sich der Berechtigte im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nicht gemeldet hat.
B. Aufgebotsverfahren für Veräußerungserlöse und Vermögenswerte
I. Veräußerungserlöse und Entschädigungsfonds
Rz. 2
Grundstücke, Gebäudeeigentum, grundstücksgleiche Rechte oder sonstige Vermögensrechte konnten in staatlicher Verwaltung stehen. Diese endete zum Ablauf des 31.12.1992. Grundlagen staatlicher Verwaltung waren insbes. Verordnungen aus den Jahren 1952 bis 1968, die ausländische Eigentümer betrafen oder Personen, welche die DDR rechtswidrig verlassen haben.
II. Aufgebotsverfahren
Rz. 3
Die Berechtigten sollen durch Aufgebotsverfahren aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies regelt § 15 GBBerG. Zuständige Stelle ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und für zentrale Dienste.
Das Bundesamt hat Ermittlungen über den Berechtigen anzustellen. Bleiben diese erfolglos, erfolgt das Aufgebot durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Der Berechtigte hat ein Jahr Zeit, seine Rechte anzumelden. Erfolgt dies nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschließungsbescheid, nach dessen Bestandskraft der Vermögenswert an den Entschädigungsfonds fällt.
III. Grundbuchberichtigung
Rz. 4
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Entschädigungsfonds ist Grundbuchberichtigung nach §§ 22, 29 GBO. Das Bundesamt kann mangels gesetzlicher Vorschrift kein Ersuchen nach § 38 GBO stellen. Grundlage der Grundbuchberichtigung ist aber der bestandskräftige Ausschließungsbescheid nach § 15 Abs. 3 S. 5, 6 GBBerG in beglaubigter Abschrift.