a) Rechtsgrundlagen für wertbeständige Rechte
Rz. 4
Vor allem in den 1920er-Jahren ermöglichten zahlreiche Rechtsvorschriften zum Ausgleich der galoppierenden Inflation nicht die Eintragung von Grundpfandrechten in ausländischer Währung sondern auch als sog. wertbeständige Rechte. Der Kapitalbetrag des Grundpfandrechts bestimmte sich dann nach dem jeweiligen Preis von Edelmetall (Feingold oder auch Goldmark) oder einer bestimmten Ware (Getreide). Rechtsgrundlagen der Eintragungen waren insbes. das Gesetz über wertbeständige Hypotheken v. 23.6.1923 (RGBl I 1923, 407), die 5. VO zur Durchführung der Gesetzes über wertbeständige Hypotheken v. 17.4.1924 (RGBl I 1924, 415), das Gesetz über die Umwandlung wertbeständiger Rechte und ihre Behandlung im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren (Roggenschuldgesetz) v. 16.5.1924 (RGBl I 1924, 391), die VO zur Durchführung des Roggenschuldgesetzes v. 25.5.1934 (RGBl I 1934, 448), die VO über wertbeständige Rechte v. 16.11.1940 (RGBl I 1940, 1521).
Die Umstellung dieser Rechte in den westlichen Besatzungszonen erfolgte durch VO Nr. 92 der Militärregierung v. 1.7.1947 (VOBl BZ, 111) sowie dem Gesetz der Britischen Militärregierung Nr. 61 zur Neuordnung des Geldwesens v. 20.6.1948 (VOBl BZ, 139).
Da in der sowjetischen Besatzungszone entsprechende Regelungen nicht erlassen wurden und zudem der Grundstücksverkehr in der ehemaligen DDR wenig Bedeutung hatte, konnte keine Bereinigung der Grundbücher für solche Rechte erfolgen. Es waren und sind daher zahlreiche Grundpfandrechte oder auch Reallasten als wertbeständige Rechte in den Grundbüchern eingetragen.
b) Anwendungsbereich der §§ 1–4 GBBerG
Rz. 5
§§ 1–4 GBBerG regeln die Umrechnung und Umstellung dieser Rechte. Sie gelten für Grundpfandrechte, die vor dem 1.1.1976 in das Grundbuch eingetragen worden sind. Als Grundsatz regelt § 1 Abs. 1 GBBerG, dass für diese Rechte die Leistung künftig nur nach den § 1 Abs. 2 und §§ 2 ff. GBBerG verlangt werden kann. Es kann damit Leistung nur nach dem umgerechneten Geldbetrag in Deutsche Mark verlangt werden.
Seit 1.1.2002 kann Leistung nur noch in EUR verlangt werden. Eine Anpassung der Vorschriften an die Euro-Umstellung war nicht erforderlich, da diese bereits kraft Einführung des EUR und Außerkrafttretens der Deutschen Mark gelten (vgl. § 26a GBMaßnG Rdn 4).
Sind Grundpfandrechte in Reichsmark eingetragen, bedarf es keiner Umrechnung nach den §§ 1–4 GBBerG, es gilt dann bereits § 36a GBMaßnG. Ein auf die Währung "Goldmark" eingetragenes Grundpfandrecht ist in gleicher Weise im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzurechnen.