Rz. 7

Bei der Berechnung der Umstellung sind nach § 2 sowie § 12 SachR-DV (in Ausführung zu § 3 Abs. 1 S. 2 GBBerG) folgende Grundsätze maßgebend:[8]

Leistung zum Preis von Feingold: Ein Kilogramm Feingold ist mit 1.395 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Leistung zum Preis von Roggen: Ein Zentner Roggen ist mit 3,75 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Leistung zum Preis von Weizen: Ein Zentner Weizen ist mit 4,75 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Für "Roggen und Weizen" gilt dies nicht, wenn es sich um ein Altenteil i.S.d. § 49 GBO handelt oder um bäuerliche Erbpachtrechte.
Rechte in ausländischer Währung: Ein US-Dollar ist mit 1,70 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Leistung zum Preis von Kohle:
Eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats ist mit 285,66 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Eine Tonne gewaschene Fettnuss IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats ist mit 314,99 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle ist mit 192,80 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Eine Tonne niederschlesische Stückkohle ist mit 114,60 Deutsche Mark umzurechnen; sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Eine Tonne niederschlesische gewaschene Nusskohle I ist mit 314,99 Deutsche Mark umzurechnen, sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.
Leistung zum Preis von Salz: Ein Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert ist mit 23,00 Deutsche Mark umzurechnen, sodann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR.

Bei sonstigen wertbeständigen Rechten ist der Gegenwert der jeweiligen Leistung nach dem börsennotierten Mittelwert zum Stichtag des 25.12.1993 (Inkrafttreten des Gesetzes) maßgebend (§ 3 Abs. 1 GBBerG). Fehlt ein Börsenwert, ist der durchschnittliche Marktpreis maßgebend. Besteht hierbei zwischen den Beteiligten Streit über die Bestimmung, ist dieser im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erteilung der Berichtigungs- oder der Löschungsbewilligung zu klären. Das Grundbuchamt bestimmt den Preis nicht.

[8] Dazu auch Böhringer, Rpfleger 1995, 139; Schmidt-Räntsch, MittBayNot 1995, 250; Böhringer, Rpfleger 2000, 433; Böhringer, ZfIR 2017, 721; Böhringer, RpflStud 2018, 46; Böhringer, BWNotZ 2020, 144; Böhringer, RpflStud 2021, 249.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge