I. Entstehung und Inkrafttreten
Rz. 1
Das Grundbuchbereinigungsgesetz ist als Teil des RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) am 25.12.1993 in Kraft getreten. Die Vorschriften beinhalten eher unzusammenhängende Probleme des Grundbuchverfahrens in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet), es ist als Reparaturgesetz für Einzelfallfragen zu betrachten.
Das GBBerG wurde mehrfach ergänzt und zuletzt geändert durch das FFG-Reformgesetz v. 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) sowie in Einzelvorschriften an andere Vorschriften angepasst durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I 2015, 1474).
Das Gesetz wird ergänzt durch die Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts – Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) v. 20.12.1994 (BGBl I 1994, 3900). Diese ist im Anhang zum GBBerG abgedruckt.
II. Inhalt des Gesetzes im Überblick
Rz. 2
Der Inhalt des Gesetzes lässt sich wie folgt gliedern:
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§§ 1–4 GBBerG: Umrechnung alter Grundpfandrechte |
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§§ 5, 6 GBBerG: Erlöschen und erleichtertes Aufgebotsverfahren bei beschränkten dinglichen Rechten |
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§ 8 GBBerG: Erlöschen nicht eingetragener beschränkter dinglicher Rechte |
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§§ 9, 9a GBBerG: Entstehen und Grundbucheintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Energieversorger |
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§ 10 GBBerG: Erlöschen von Grundpfandrechten durch Hinterlegung |
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§ 11–13 GBBerG: Sonderfälle wie Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, Rechtsnachfolge bei Genossenschaften, Flurneuordnungsverfahren |
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§ 14 GBBerG: Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten im Beitrittsgebiet |
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§ 15 GBBerG: Aufgebotsverfahren nach Entschädigungsgesetz |
Zahlreiche Fragestellungen betreffen auch Grundbücher der alten Bundesländer, etwa das Erlöschen von Rechten, die auf die Lebenszeit eines Berechtigten beschränkt sind (§ 5). Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist damit nicht gänzlich auf das Beitrittsgebiet beschränkt.
Rz. 3
Ein wesentlicher Aspekt des GBBerG ist die Erleichterung der Löschung scheinbar überholter Grundstücksrechte. Hierzu enthalten die §§ 1–4 GBBerG Regelungen zur Umrechnung sog. wertbeständiger Grundpfandrechte. Sie gelten nach § 1 GBBerG nur im Beitrittsgebiet, obgleich auch in den alten Bundesländern wertbeständige Alt-Grundpfandrechte eingetragen sein können. Gleiches gilt für das Erlöschen eines Grundpfandrechts durch Hinterlegung eines Geldbetrages nach § 10 GBBerG.
Einzelne Regelungen hielt der Gesetzgeber für so gelungen, dass er ihren Anwendungsbereich durch nachfolgende Gesetzesänderungen ausbaute, so insbes. zum Entstehen beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG.