1. Umrechnung wertbeständiger Rechte
a) Rechtsgrundlagen für wertbeständige Rechte
Rz. 4
Vor allem in den 1920er-Jahren ermöglichten zahlreiche Rechtsvorschriften zum Ausgleich der galoppierenden Inflation nicht die Eintragung von Grundpfandrechten in ausländischer Währung sondern auch als sog. wertbeständige Rechte. Der Kapitalbetrag des Grundpfandrechts bestimmte sich dann nach dem jeweiligen Preis von Edelmetall (Feingold oder auch Goldmark) oder einer bestimmten Ware (Getreide). Rechtsgrundlagen der Eintragungen waren insbes. das Gesetz über wertbeständige Hypotheken v. 23.6.1923 (RGBl I 1923, 407), die 5. VO zur Durchführung der Gesetzes über wertbeständige Hypotheken v. 17.4.1924 (RGBl I 1924, 415), das Gesetz über die Umwandlung wertbeständiger Rechte und ihre Behandlung im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren (Roggenschuldgesetz) v. 16.5.1924 (RGBl I 1924, 391), die VO zur Durchführung des Roggenschuldgesetzes v. 25.5.1934 (RGBl I 1934, 448), die VO über wertbeständige Rechte v. 16.11.1940 (RGBl I 1940, 1521).
Die Umstellung dieser Rechte in den westlichen Besatzungszonen erfolgte durch VO Nr. 92 der Militärregierung v. 1.7.1947 (VOBl BZ, 111) sowie dem Gesetz der Britischen Militärregierung Nr. 61 zur Neuordnung des Geldwesens v. 20.6.1948 (VOBl BZ, 139).
Da in der sowjetischen Besatzungszone entsprechende Regelungen nicht erlassen wurden und zudem der Grundstücksverkehr in der ehemaligen DDR wenig Bedeutung hatte, konnte keine Bereinigung der Grundbücher für solche Rechte erfolgen. Es waren und sind daher zahlreiche Grundpfandrechte oder auch Reallasten als wertbeständige Rechte in den Grundbüchern eingetragen.
b) Anwendungsbereich der §§ 1–4 GBBerG
Rz. 5
§§ 1–4 GBBerG regeln die Umrechnung und Umstellung dieser Rechte. Sie gelten für Grundpfandrechte, die vor dem 1.1.1976 in das Grundbuch eingetragen worden sind. Als Grundsatz regelt § 1 Abs. 1 GBBerG, dass für diese Rechte die Leistung künftig nur nach den § 1 Abs. 2 und §§ 2 ff. GBBerG verlangt werden kann. Es kann damit Leistung nur nach dem umgerechneten Geldbetrag in Deutsche Mark verlangt werden.
Seit 1.1.2002 kann Leistung nur noch in EUR verlangt werden. Eine Anpassung der Vorschriften an die Euro-Umstellung war nicht erforderlich, da diese bereits kraft Einführung des EUR und Außerkrafttretens der Deutschen Mark gelten (vgl. § 26a GBMaßnG Rdn 4).
Sind Grundpfandrechte in Reichsmark eingetragen, bedarf es keiner Umrechnung nach den §§ 1–4 GBBerG, es gilt dann bereits § 36a GBMaßnG. Ein auf die Währung "Goldmark" eingetragenes Grundpfandrecht ist in gleicher Weise im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzurechnen.
2. Grundbuchvollzug
Rz. 6
Die Vorschriften haben praktisch Bedeutung für die Löschung eines entsprechenden Rechtes, insbes. hinsichtlich der Geltung des § 10 GBBerG. In der Immobilienpraxis herrscht oft der Gedanke vor, solche Rechte seien wertlos oder überholt und daher problemlos löschungsfähig. Dem ist freilich nicht so. Auch der umgerechnete Geldbetrag eines wertbeständigen Rechtes kann sehr hoch sein, ferner ist eine mögliche Verjährung einer gesicherten Forderung kein Grund für die Unwirksamkeit des Rechtes (vgl. §§ 902, 216 Abs. 1 BGB). Die Umstellung nach den §§ 1–4 GBBerG kann dann die Grundlage bilden, um ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB in die Wege zu leiten, eine Löschung vereinfachen sie per se nicht (dazu auch §§ 1–21 GBMaßnG Rdn 6 ff.).
§ 4 GBBerG regelt den eher seltenen Fall der möglichen Grundbuchberichtigung durch Eintragung des umgestellten Betrages. Danach sind die Beteiligten zur Abgabe entsprechender Bewilligungen (§§ 22, 19 GBO) verpflichtet. Die Berichtigung ist gebührenfrei.