Gesetzestext
Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
A. Entwicklungen des GBBerG
I. Entstehung und Inkrafttreten
Rz. 1
Das Grundbuchbereinigungsgesetz ist als Teil des RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) am 25.12.1993 in Kraft getreten. Die Vorschriften beinhalten eher unzusammenhängende Probleme des Grundbuchverfahrens in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet), es ist als Reparaturgesetz für Einzelfallfragen zu betrachten.
Das GBBerG wurde mehrfach ergänzt und zuletzt geändert durch das FFG-Reformgesetz v. 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) sowie in Einzelvorschriften an andere Vorschriften angepasst durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I 2015, 1474).
Das Gesetz wird ergänzt durch die Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts – Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) v. 20.12.1994 (BGBl I 1994, 3900). Diese ist im Anhang zum GBBerG abgedruckt.
II. Inhalt des Gesetzes im Überblick
Rz. 2
Der Inhalt des Gesetzes lässt sich wie folgt gliedern:
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§§ 1–4 GBBerG: Umrechnung alter Grundpfandrechte |
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§§ 5, 6 GBBerG: Erlöschen und erleichtertes Aufgebotsverfahren bei beschränkten dinglichen Rechten |
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§ 8 GBBerG: Erlöschen nicht eingetragener beschränkter dinglicher Rechte |
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§§ 9, 9a GBBerG: Entstehen und Grundbucheintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Energieversorger |
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§ 10 GBBerG: Erlöschen von Grundpfandrechten durch Hinterlegung |
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§ 11–13 GBBerG: Sonderfälle wie Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, Rechtsnachfolge bei Genossenschaften, Flurneuordnungsverfahren |
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§ 14 GBBerG: Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten im Beitrittsgebiet |
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§ 15 GBBerG: Aufgebotsverfahren nach Entschädigungsgesetz |
Zahlreiche Fragestellungen betreffen auch Grundbücher der alten Bundesländer, etwa das Erlöschen von Rechten, die auf die Lebenszeit eines Berechtigten beschränkt sind (§ 5). Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist damit nicht gänzlich auf das Beitrittsgebiet beschränkt.
Rz. 3
Ein wesentlicher Aspekt des GBBerG ist die Erleichterung der Löschung scheinbar überholter Grundstücksrechte. Hierzu enthalten die §§ 1–4 GBBerG Regelungen zur Umrechnung sog. wertbeständiger Grundpfandrechte. Sie gelten nach § 1 GBBerG nur im Beitrittsgebiet, obgleich auch in den alten Bundesländern wertbeständige Alt-Grundpfandrechte eingetragen sein können. Gleiches gilt für das Erlöschen eines Grundpfandrechts durch Hinterlegung eines Geldbetrages nach § 10 GBBerG.
Einzelne Regelungen hielt der Gesetzgeber für so gelungen, dass er ihren Anwendungsbereich durch nachfolgende Gesetzesänderungen ausbaute, so insbes. zum Entstehen beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG.
B. Umrechnung und Umstellung alter Grundpfandrechte (§§ 1–4 GBBerG)
I. Grundsätze
1. Umrechnung wertbeständiger Rechte
a) Rechtsgrundlagen für wertbeständige Rechte
Rz. 4
Vor allem in den 1920er-Jahren ermöglichten zahlreiche Rechtsvorschriften zum Ausgleich der galoppierenden Inflation nicht die Eintragung von Grundpfandrechten in ausländischer Währung sondern auch als sog. wertbeständige Rechte. Der Kapitalbetrag des Grundpfandrechts bestimmte sich dann nach dem jeweiligen Preis von Edelmetall (Feingold oder auch Goldmark) oder einer bestimmten Ware (Getreide). Rechtsgrundlagen der Eintragungen waren insbes. das Gesetz über wertbeständige Hypotheken v. 23.6.1923 (RGBl I 1923, 407), die 5. VO zur Durchführung der Gesetzes über wertbeständige Hypotheken v. 17.4.1924 (RGBl I 1924, 415), das Gesetz über die Umwandlung wertbeständiger Rechte und ihre Behandlung im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren (Roggenschuldgesetz) v. 16.5.1924 (RGBl I 1924, 391), die VO zur Durchführung des Roggenschuldgesetzes v. 25.5.1934 (RGBl I 1934, 448), die VO über wertbeständige Rechte v. 16.11.1940 (RGBl I 1940, 1521).
Die Umstellung dieser Rechte in den westlichen Besatzungszonen erfolgte durch VO Nr. 92 der Militärregierung v. 1.7.1947 (VOBl BZ, 111) sowie dem Gesetz der Britischen Militärregierung Nr. 61 zur Neuordnung des Geldwesens v. 20.6.1948 (VOBl BZ, 139).
Da in der sowjetischen Besatzungszone entsprechende Regelungen nicht erlassen wurden und zudem der Grundstücksverkehr in der ehemaligen DDR wenig Bedeutung hatte, konnte keine Bereinigung der Grundbücher für solche Rechte erfolgen. Es waren und sind daher zahlreiche Grundpfandrechte oder auch Reallasten als wertbeständige Rechte in den Grundbüchern eingetragen.
b) Anwendungsbereich der §§ 1–4 GBBerG
Rz. 5
§§ 1–4...