I. Altrechtliche Rechte im Beitrittsgebiet
Rz. 3
Dienstbarkeiten und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken konnten vor 1900 nach dem jeweiligen Landesrecht unterschiedlich entstehen, meist durch Vertrag des Berechtigten mit dem Grundstückseigentümer. Nach dem Bayerischen Landrecht konnte eine Dienstbarkeit bspw. durch Vertrag, stillschweigende Bestellung, Ersitzung oder kraft Herkommens entstehen. Eine Grundbucheintragung war selten notwendig. Solche altrechtlichen Dienstbarkeiten behielten auch nach Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 ihre Wirksamkeit (Art. 184 EGBGB). Es war den Ländern überlassen, die Grundbucheintragung vorzuschreiben und das nicht eingetragene Recht dem öffentlichen Glauben mit der Folge zu unterwergen, dass es durch gutgläubigen Erwerb des Grundstücks erlischt. Für Grunddienstbarkeiten regelte weitergehend Art. 187 EGBGB, dass diese nicht durch gutgläubigen Erwerb erlöschen können (§ 892 BGB insoweit nicht gelte). Die Grundbucheintragung hatte aber zu erfolgen, wenn der Berechtigte oder der Grundstückseigentümer dies verlangte, Art. 187 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Durch Landesgesetz konnte bestimmt werden, dass die Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen seien, widrigenfalls sie wie andere nicht eingetragene Rechte auch durch gutgläubigen Erwerb erlöschen können (Art. 187 Abs. 2 EGBGB). Daher kann es auch heute der Fall sein, dass Grundstücke mit Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1900 belastet sind, die aber nicht im Grundbuch eingetragen sind und auch nicht etwa durch gutgläubigen Erwerb erloschen sind. Hiervon ist auch in den neuen Bundesländern auszugehen.
II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB
Rz. 4
Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu einer dauernden Mitbenutzung nach § 321 Abs. 1 S. 3 ZGB stets der Fall, bei vereinbarter vorübergehender Mitbenutzung nur ausnahmsweise. Als Grundstücksrecht gilt daher nur das nach § 321 ZGB bestellte Mitbenutzungsrecht zu einer dauernden Nutzung des Grundstücks in einer bestimmten Beziehung. Das bereits im Grundbuch eingetragene Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR bleibt nach dem Beitritt mit dem bisherigen Inhalt bestehen, es erfolgte keine Umwandlung in eine Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB. Diese erfolgte nur insoweit, als es das Landesrecht in Ermächtigung des Art. 233 § 5 Abs. 4 EGBGB zuließ. War für eine Grundstücksnutzung kein Mitbenutzungsrecht bestellt worden, konnte dem Nutzer unter den Voraussetzungen der §§ 115 ff. SachenRBerG ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zustehen. Dieser war wegen des Bestehens eines Mitbenutzungsrechts nach §§ 321, 322 ZGB nur ausgeschlossen, wenn das Recht nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.
Rz. 5
Weil das Mitbenutzungsrecht nach ZGB nicht der Eintragung in das Grundbuch bedurfte, wäre es unsachgemäß gewesen, in dieser Hinsicht die Grundbücher in den neuen Bundesländern sofort und umfassend dem öffentlichen Glauben nach §§ 891, 892 BGB zu unterstellen. Dem wollte Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB für das Mitbenutzungsrecht vorbeugen. Sein Regelungsgehalt lässt sich etwas grob damit ausdrücken, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs in Bezug auf diese Rechte vorläufig nicht gelten sollte. Dieser Ausschluss des guten Glaubens des Grundbuchs sollte befristet gelten. Die Befristung war wie in fast allen überleitungsrechtlichen Vorschriften zunächst auf den Ablauf des 31.12.1996 festgelegt und zuletzt auf den Ablauf des 31.12.2000 verlängert.
Rz. 6
Das Grundbuchverfahren zur Eintragung des Mitbenutzungsrechts sollte nach den allgemeinen Regelungen zur Grundbuchberichtigung erfolgen. Daher erforderte und erfordert die Eintragung als Grunddienstbarkeit auch eine entsprechende Bewilligung des Eigentümers. Der Rang des Mitbenutzungsrechts gegenüber anderen Grundstücksrechten richtet sich n...