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Die Energieversorger der DDR hatten nach dem für sie geltenden Recht erheblich weitergehende Möglichkeiten, Grundstücke für ihre Zwecke zu nutzen als Unternehmen des bundesdeutschen Rechts. Dies war grundlegend in der Energieverordnung v. 1.6.1988[1] geregelt. Danach bestanden für die Unternehmen an den Grundstücken kraft Gesetzes Mitbenutzungsrechte. Die Unternehmen konnten Grundstücke für ihre Zwecke bebauen, mit Leitungen überspannen oder sonst nutzen. Der Grundstückseigentümer musste alle diese Einwirkungen dulden. Er hatte nach den Durchführungsbestimmungen zur Energieverordnung sogar für die Unversehrtheit der Leitungen zu sorgen und für Beschädigungen einzustehen. Der Grundstückseigentümer musste z.B. auch bei der Vornahme von Erdarbeiten das Grundstück auf vorhandene Leitungen untersuchen. Das Energiekombinat konnte das Grundstück zum Zwecke der Instandhaltung der Anlagen jederzeit betreten. Einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen allein aufgrund des Bestehens der Anlagen hatte der Grundstückseigentümer aber nicht.

Die Rechte der Energieversorger waren damit weitgehend durch Verordnung gesichert, eine dingliche Sicherung am Grundstück war nicht erforderlich. Eine gemeinsame Anweisung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Schwerindustrie v. 20.7.1955 bestimmte daher, dass eingetragene Dienstbarkeiten in den Grundbüchern als gegenstandslos zu löschen seien.

[1] GBl I Nr. 10, 89; vgl. auch die Verordnung über die Änderung der Energieverordnung v. 25.7.1990 (GBl I Nr. 46, 812), sowie Durchführungsbestimmungen, zuletzt die 5. DVO v. 27.8.1990 (GBl I Nr. 58, 1423); ähnliche Regelungen enthielt bereits die Anordnung über die Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Energieversorgung v. 10.9.1954 (GBl, 807); vgl. auch das Wassergesetz v. 2.7.1982 (GBl I Nr. 26, 467) mit zahlreichen Nebenbestimmungen.

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