I. Antrag des Versorgungsunternehmens
Rz. 37
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO. Sie erfolgt auf Antrag des Versorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 5 S. 1 GBBerG). Die Grundbuchunrichtigkeit wird nachgewiesen gem. § 22 GBO durch Vorlage der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 4, 5 GBBerG.
II. Grundbuchverfahren zur Eintragung
Rz. 38
Das Grundbuchamt hat im Rahmen des Eintragungsverfahrens die Eintragungsfähigkeit des beantragten Rechts zu prüfen. Im Einzelnen ist dabei zu prüfen, ob der beantragte Inhalt, wie er sich aus der Bescheinigung ergibt, für die Dienstbarkeit zulässig und eintragungsfähig ist. Das Grundbuchamt ist dabei nicht an die Vorgaben der Bescheinigung gebunden. Hält es einzelne inhaltliche Punkte der Dienstbarkeit für unzureichend, ungenau oder unzulässig, hat es diese gem. § 18 Abs. 1 GBO durch Zwischenverfügung zu beanstanden. Teilvollzug des Antrags bezüglich einzelner Grundstücke ist zulässig (§ 8 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV).
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SachenR-DV kann das Grundbuchamt die Vorlage der Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenR-DV verlangen, aus der sich der Verlauf der Leitung und die Standorte von baulichen Anlagen ergeben. Die Vorlage der Karte sollte stets erfolgen. Sie ermöglicht nicht nur dem Grundbuchamt die Prüfung der Eintragungen an den einzelnen Grundstücken, sondern erleichtert auch die spätere Einsichtnahme in das Grundbuch.
Rz. 39
Liegen die Eintragungsvoraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Dienstbarkeit mit ihrem schlagwortartigen Inhalt in das Grundbuch ein. In der Eintragung ist die Bescheinigung auch mit Aktenzeichen und der ausstellenden Behörde zu benennen (§ 8 Abs. 1 S. 4 SachenR-DV). Das Recht ist an der Rangstelle einzutragen, die ihm nach dem Grundbuchverfahrensrecht zukommt.
III. Verfahren bei Widerspruch des Eigentümers
Rz. 40
Hat der Grundstückseigentümer bei der Behörde rechtzeitig Widerspruch gegen die Dienstbarkeit erhoben, ist dieser in der Bescheinigung vermerkt (§ 9 Abs. 4 S. 5 GBBerG). Unter Vorlage der Bescheinigung kann nun die Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden, damit würden die Rechte des Eigentümers übergangen. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden sein kann. Dieser Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts kann nicht vor der Aufsichtsbehörde im Bescheinigungsverfahren ausgetragen werden, es sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Rz. 41
Um aber das Recht des Versorgungsunternehmens zu sichern, hat das Grundbuchamt nach § 9 Abs. 5 S. 2, § 8 Abs. 2 SachenR-DV einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Nichteintragung der Dienstbarkeit einzutragen. Er ist in der Veränderungsspalte der Abteilung II einzutragen. Den Wortlaut gibt § 8 Abs. 2 SachenR-DV vor.
Erfolgte der Widerspruch des Eigentümers im Bescheinigungsverfahren verspätet, ist er auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (§ 7 Abs. 4 S. 4 SachenR-DV). Die Dienstbarkeit wird auf Grundlage der Bescheinigung in das Grundbuch eingetragen und der Eigentümer müsste das berechtigte Unternehmen auf Löschung des Rechts verklagen. Gleiches gilt, wenn sich später herausstellt, dass keine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist. In diesem Fall der Klage des Eigentümers gegen das Versorgungsunternehmen müsste nach den allgemeinen Beweislastregeln dieser die Grundbuchunrichtigkeit beweisen. Hier stellt § 9 Abs. 5 S. 5 GBBerG aber eine sinnvolle Beweislastumkehr auf: Das Versorgungsunternehmen muss die Lage seiner Leitung und damit das Entstehen der Dienstbarkeit nachweisen. Nur wenn im Grundbuch bereits eine Dienstbarkeit eingetragen war, gilt für den Berechtigten § 891 Abs. 1 BGB.
IV. Verzicht und Erlöschen der Dienstbarkeit
1. Verzicht nach § 9 Abs. 6 GBBerG
Rz. 42
Der Versorgungsunternehmer ist nicht verpflichtet, die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit auch auszuüben. Wird die entsprechende Leitung nicht mehr benötigt, wäre es umständlich, hier noch Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen. Der Berechtigte kann daher gem. § 9 Abs. 6 S. 1 GBBerG auf die Dienstbarkeit verzichten. Das Recht erlischt dann. Der Verzicht ist vor der Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG zu erklären. Es ist hierbei zweckmäßig, das Erlöschen kraft Verzichts durch ein ähnliches Bescheinigungsverfahren feststellen zu lassen. Das regelt § 9 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 mit § 9 Abs. 2 SachenR-DV: Das Versorgungsunternehmen kann bei der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung über den Verzicht und das Erlöschen beantragen. Der Antrag muss die Verzichtserklärung und das betroffene Grundstück beinhalten.