1. Inhaltliche Ausgestaltung nach SachenR-DV
Rz. 16
Der Inhalt der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit bestimmt sich nach der Art der Anlage und ihrer Nutzung. § 9 Abs. 1 GBBerG nennt keine inhaltlichen Bestimmungen. Selbstverständlich muss sich der Inhalt aber im Rahmen des nach § 1018 BGB für Dienstbarkeiten Zulässigen bewegen. Danach kann der Berechtigte zur Benutzung des Grundstücks in bestimmter Beziehung berechtigt sein, dem Eigentümer kann das Unterlassen bestimmter Handlungen untersagt werden. Zu positivem Tun kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks aber nicht verpflichtet werden.
In Ausführung der Verordnungsermächtigung aus § 9 Abs. 8 regelt § 4 SachenR-DV den zulässigen Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte. Bei der Bestimmung des Inhalts wird dabei zwischen den einzelnen Arten der Nutzung bei Energieanlagen und Wasserversorgung unterschieden: In allen Fällen ist der Inhaber der Dienstbarkeit berechtigt, das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von Anlagen und Baulichkeiten zu betreten oder sonst zu benutzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-DV).
2. Energieanlagen
Rz. 17
Bei Energieanlagen darf der Inhaber der Dienstbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SachenR-DV
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die Leitung auf einem Gestänge, auf Masten, Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder in einem Kanal führen. |
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die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtungen einschließlich der Fundamente und einschließlich der Einrichtungen zur notwendigen Informationsübermittlung halten, instand setzen, betreiben und erneuern. |
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die für die Fortleitung eingerichteten Transformatoren, Umformer-, Regler- und Pumpstationen, Umspannwerke und vergleichbare Anlagen betreiben, instand halten und erneuern. |
3. Anlagen der Wasserversorgung
Rz. 18
Bei Anlage der öffentlichen Wasserversorgung ist der der Dienstbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SachenR-DV folgender: Der Inhaber der Dienstbarkeit ist berechtigt,
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Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem Kanal oder einem Graben führen. |
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die für die Fortleitung eingerichteten Brunnen, Brunnengalerien, Pumpwerke, Wassertürme, Rückhaltebecken, öffentliche Sammelbecken und ähnliche Anlagen betreiben, unterhalten, instand setzen und erneuern. |
Rz. 19
Bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Nr. 2 GBBerG) ist der Inhaber der Dienstbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SachenR-DV berechtigt,
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diese Becken einschließlich der zu ihrer Anlage errichteten Dämme und Deiche und der Entwässerungsgräben zu betreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen und, soweit dies notwendig ist, auch vollständig zu überfluten. |
Rz. 20
Bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Messanlagen (§ 9 Abs. 9 Nr. 2, 3 GBBerG) ist der Inhaber der Dienstbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d SachenR-DV berechtigt,
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das Schöpfwerk und die Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder zu erneuern. |
4. Sonstige inhaltliche Regelungen
Rz. 21
In allen Fällen sind für den Inhalt der Dienstbarkeit die Art und der Umfang der gesicherten Anlage am 3.10.1990 maßgebend (§ 4 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). In den Fällen der Gesamtbelastung des Grundstücks mit einem Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht gilt für dessen Belastung der gleiche Dienstbarkeitsinhalt (§ 4 Abs. 2 SachenR-DV).
Rz. 22
Der Grundstückseigentümer darf keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichten und keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornehmen, die den ordnungsgemäßen Bestand der gesicherten Leitungen und Anlagen beeinträchtigen oder gefährden könnten (§ 4 Abs. 3 S. 1 SachenR-DV). Bei Energieanlagen wie Hochspannungsleitungen darf der Grundstückseigentümer insbes. keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäufen, keine Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens vornehmen und keine Geländeveränderungen am Schutzstreifen vornehmen (§ 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 3 SachenR-DV). Allerdings kann vom Eigentümer kein positives Tun verlangt werden. Das Freischneiden von Leitungstrassen kann daher anders als nach dem Recht der DDR vom Eigentümer nicht verlangt werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 SachenR-DV). Um dem Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks zu erhalten, die er vor dem 3.10.1990 hatte, dürfen bauliche Anlagen und Anpflanzungen, die nach den einschlägigen Vorschriften der DDR zulässig waren auch weiterhin bestehen bleiben (§ 4 Abs. 4 SachenR-DV). Vom Eigentümer kann nicht verlangt werden, diese zu beseitigen, soweit sie die Leitung oder die gesicherte Anlage nicht gefährden (§ 4 Abs. 4 S. 2 SachenR-DV). Die Breite des Schutzstreifens für Elektrizitätsleitungen oder unterirdische Gasleitungen orientiert sich an den Gegebenheiten in der Natur, hier können keine festen Maßstäbe angesetzt werden. Der Eigentümer unterliegt keinen weitgehenderen Beschränkungen als sie am 3.10.1990 bestanden hatten. Eine Erweiterung der Leitung oder Anlage und damit eine Ausdehnung d...