1. Antrag des Berechtigten und öffentliche Bekanntmachung
Rz. 31
Das Bescheinigungsverfahren wird nur auf Antrag des Versorgungsunternehmens, durchgeführt (§ 9 Abs. 4 S. 1 GBBerG). An den Antrag werden bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen gestellt, damit das Verfahren selbst ohne umfangreiche materielle Prüfung und Aufwand durchgeführt werden kann. Die Anforderungen an den Antrag regeln §§ 6, 7 SachenR-DV.
Die Behörde prüft im Bescheinigungsverfahren nicht, ob materiell eine Dienstbarkeit entstanden ist, die Bescheinigung hat auch keine materiell unmittelbare Wirkung. Es wird lediglich geprüft, ob der Antrag die nach §§ 6, 7 SachenR-DV erforderlichen Angaben enthält und ob diese in sich widerspruchsfrei sind.
Rz. 32
Der Antrag ist durch die Bescheinigungsstelle öffentlich bekanntzumachen (§ 9 Abs. 4 S. 2 GBBerG, § 7 Abs. 1 SachenR-DV). Öffentlich bekanntzumachen sind die durch die Leitungen und Anlagen betroffenen Grundstücke sowie die Kommunen, in welchen die Leitungen und Anlagen sich befinden. Die Arten der Leitungen sind anzugeben. Nach § 9 Abs. 4 S. 3 GBBerG ist der Veröffentlichung eine Karte mit der Leitung und den betroffenen Grundstücken im Maßstab von mindestens 1:10.000 beizufügen. Damit orientiert sich der Gesetzgeber am Verfahren im öffentlichen Planungsrecht. Es empfiehlt sich hier aber, von einer Veröffentlichung der Karte abzusehen und stattdessen gem. § 9 Abs. 4 S. 3 GBBerG, § 7 Abs. 1 SachenR-DV darauf hinzuweisen, dass Antrag und Unterlagen bei der Behörde eingesehen werden können.
2. Widerspruchsrecht des Grundstückseigentümers
Rz. 33
Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Bescheinigung Widerspruch bei der Bescheinigungsbehörde einlegen. Nur ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch ist für das Verfahren beachtlich (vgl. § 7 Abs. 5 S. 4 SachenR-DV). Natürlich kann der Eigentümer durch seinen Widerspruch nicht das Entstehen der Dienstbarkeit selbst verhindern, diese entstand ja bereits kraft Gesetzes. Er kann aber durch den Widerspruch seine Rechte vorläufig sichern, wenn er der Ansicht ist, dass § 9 Abs. 1 GBBerG in seinem Fall nicht zutrifft. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Dienstbarkeit insgesamt oder gegen ihren beabsichtigten Inhalt.
Auch bei dem Widerspruch prüft die Bescheinigungsbehörde nicht materiell, ob er begründet ist. Selbstverständlich ist der Widerspruch nur von betroffenen Grundstückseigentümern zulässig. Im Übrigen hindert der Widerspruch die Feststellung der Dienstbarkeit nicht, er wird in der Bescheinigung lediglich vermerkt und sichert damit die materiellen Rechte des Grundstückseigentümers aus § 894 BGB.
3. Inhalt der Bescheinigung
Rz. 34
Nach Ablauf von vier Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags kann die Behörde die Bescheinigung über die Dienstbarkeit ausstellen (§ 9 Abs. 4 S. 4 GBBerG, § 7 Abs. 2 S. 1 SachenR-DV). Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 SachenR-DV beigebracht hat und die Angaben aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 SachenR-DV der Behörde gegenüber versichert hat. Die Bescheinigung dient letztlich nur der Grundbucheintragung der Dienstbarkeit. Sie muss daher den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen des Grundbuchverfahrens entsprechen. Formal bedarf die Bescheinigung einer Unterschrift und der Beidrückung des Dienstsiegels der Behörde, § 29 Abs. 3 GBO, § 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GBBerG.
Rz. 35
Inhaltlich hat die Bescheinigung zu enthalten (vgl. § 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 GBBerG, § 7 Abs. 4 SachenR-DV):
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Die durch die einzelnen Dienstbarkeiten betroffenen Grundstücke; diese sind gem. § 28 GBO zu bezeichnen, mehrere Grundstücke sind nach Gemarkungen zusammenzufassen (§ 7 Abs. 4 S. 2 SachenR-DV); es kann auf die Liste nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SachenR-DV Bezug genommen werden, die aber dann Bestandteil der Bescheinigung wird. |
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Das Versorgungsunternehmen als Berechtigten der Dienstbarkeit; die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass eine Übernahme in das Grundbuch möglich ist, nach § 15 GBV sind die Firma und der Sitz des Unternehmens anzugeben. |
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Den Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten entsprechend der Vorgaben aus § 4 Abs. 1 SachenR-DV; der bescheinigte Inhalt muss dabei nach dem allgemeinen Recht des BGB für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zulässig sein. Ist die Ausübung der Dienstbarkeit auf den realen Teil eines Grundstücks beschränkt, kann dieser Ausübungsbereich durch eine Karte graphisch dargestellt werden, die Karte ist Bestandteil der Bescheinigung. |
Rz. 36
Hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist dieser Widerspruch auf der Bescheinigung zu vermerken (§ 9 Abs. 4 S. 5 GBBerG, § 7 Abs. 5 S. 3 SachenR-DV). Gegen was sich der Widerspruch im Einzelnen richtet, muss nicht angegeben werden. Die Erteilung der Bescheinigung kann der Eigentümer nicht verhindern, er hat auch kein Rechtsmittel gegen sie. Weil aber die Bescheinigung keine rechtsbegründende Wirkung hat, kann er gegen die bescheinigte und später im...