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Die Unterhaltungspflicht des Berechtigten der Dienstbarkeit als Eigentümer der Anlage nach § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG folgt aus § 1020 S. 2 BGB. Dies musste nicht speziell geregelt werden. Für den Fall von Miteigentum mehrerer Berechtigten bestimmt aber § 9a Abs. 2 S. 2 GBBerG ihre gemeinsame Unterhaltungspflicht und gesamtschuldnerische Haftung insbes. gegenüber dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche, wenn der Eigentümer durch die Anlage unzulässig beeinträchtigt wird.

Die Unterhaltungspflichten gelten auch dann, wenn wegen § 9 Abs. 2 GBBerG keine Dienstbarkeit entstanden ist (§ 9a Abs. 4 GBBerG).

Für den Anspruch auf und die Kosten einer Verlegung der Anlage gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 1018 ff., insbes. § 1023 BGB.[3]

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