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Von der Vorlage eines rechtskräftige Ausschließungsbeschlusses im Aufgebotsverfahren nach §§ 433 ff., 466 ff. FamFG ist abzusehen, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Der Begriff des Abhandenkommens ist eher jenem aus § 799 BGB als mit § 935 BGB vergleichbar.[2] Maßgebend ist, dass ausreichend festgestellt wird, dass aufgrund besonderer Umstände beim Gläubiger, denn bei ihm sollte sich der Brief ja befinden, die Vorlage nicht mehr möglich ist.

[2] Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2019), § 1162 Rn 3.

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