I. Regelungszweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt für Briefgrundpfandrechte aus der Zeit vor 1939 vereinfachte Verfahren zur Neuerteilung eines Briefes sowie zur Briefvorlage bei Umwandlung des Grundpfandrechtes oder Löschung.

Der Gesetzgeber trägt damit dem möglichen Umstand Rechnung, dass der Grundpfandrechtsbrief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Im Beitrittsgebiet können auch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen von Banken oder Versicherungen Ursachen eines solchen Abhandenkommens sein.

Ergänzend zu § 26 GBMaßnG ist auf das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen v. 18.4.1950 (BGBl I 1950, 88), zul. geänd. durch Gesetz v. 29.4.1960 (BGBl I 1960, 830) hinzuweisen.[1]

[1] Zur Glaubhaftung beim Aufgebotsverfahren OLG Düsseldorf NJW-RR 2020, 966; zur Vorlage des Ausschließungsbeschlusses zur Kraftloserklärung OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2020 – 15 W 452/19, juris.

II. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 26 Abs. 4 GBMaßnG), die vor 1939 in das Grundbuch eingetragen worden sind. In diesen Fällen können die genannten Fälle des Abhandenkommens auftreten. Die Vorschrift gilt für das gesamte Bundesgebiet, für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet) sogar mit dem weiteren Anwendungsbereich für besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen.

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