Rz. 3

Die Vorschrift gilt für folgende Fälle von Eintragungen oder Maßnahmen:

Erteilung eines neuen Briefes nach § 67 GBO; hier entbindet § 26 GBMaßnG von dem sonst nach § 1162 BGB notwendigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Briefes;
Nachträglicher Ausschluss des Briefes nach § 1116 Abs. 2 S. 2, 3 BGB;
Löschung des Briefrechtes.

In all diesen Fällen ist nach § 41 GBO der Grundpfandrechtsbrief vorzulegen (siehe § 41 GBO Rdn 5 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge