Rz. 3
Die Vorschrift gilt für folgende Fälle von Eintragungen oder Maßnahmen:
▪ | Erteilung eines neuen Briefes nach § 67 GBO; hier entbindet § 26 GBMaßnG von dem sonst nach § 1162 BGB notwendigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Briefes; |
▪ | Nachträglicher Ausschluss des Briefes nach § 1116 Abs. 2 S. 2, 3 BGB; |
▪ | Löschung des Briefrechtes. |
In all diesen Fällen ist nach § 41 GBO der Grundpfandrechtsbrief vorzulegen (siehe § 41 GBO Rdn 5 ff.).
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