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Je nach Antrag erfolgt die Feststellung im Rahmen der Erteilung eines neuen Briefes nach §§ 67, 68 GBO, der Eintragung eines nachträglichen Briefausschlusses oder der Löschung des Rechtes. In den letztgenannten Fällen wird der noch existierende, aber eben abhandengekommene Brief mit der Grundbucheintragung kraftlos (§ 26 Abs. 2 S. 3 GBMaßnG).

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